690  Spezieller  Teil.

bäude  unter  Benutzung  der  alten  Umfassungsmauern,  soweit
dieselben  stehen  geblieben  sind,  neu  aufgeführt  wird.1)

Das  widerrechtliche  Eindringen  in  einen  in  der  Ausführung
  begriffenen  Neubau  ist  nur  dann  als  Hausfriedensbruch
  zu  bestrafen,  wenn  derselbe  in  äußerlich  erkennbarer  Weise
mittels  zusammenhängender  Schutzvorrichtungen  gegen  das  beliebige
  Betreten  durch  andere  gesichert  ist.*)

In  der  Erteilung  einer  Bauerlaubnis  auf  Grund  der  von
dem  Bauunternehmer  vorgelegten  Zeichnungen  usw.  kann  nicht  die
etwa  stillschweigend  ausgedrückte  Bedingung  oder  Auflage  gefunden
  werden,  das  Gebäude  nun  für  alle  Zeiten  genau  in
derjenigen  Gestalt  zu  erhalten,  die  es  nach  dem  polizeilich  genehmigten
  Bauprojekt  erhalten  sollte  und  erhalten  hat.  Die
Befugnis  des  Besitzers,  an  dem  vorhandenen  und  seinerzeit
genehmigten  Bau  eine  Abänderung  vorzunehmen,  bestimmt
sich  daher  lediglich  nach  demjenigen  Baurecht,  welches  das  zur
Zeit  der  beabsichtigten  Anderung  geltende  ist,  und  nur  von
letzterem  hängt  es  ab,  ob  dieselbe  zulässig  ist,  bezw.  einer  polizeilichen
  Erlaubnis  bedarf.3)

Veränderungen  vorhandener  baulicher  Anlagen  sind  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  in  der  neuen  Baupolizeiordnung  zu
bewirken;  das  besagt  zunächst  nur,  daß  die  Veränderung  selbst,
die  vorzunehmende  bauliche  Maßnahme  nicht  gegen  die  neuen
Bestimmungen  verstoßen  dürfe,  womit  z.  B.  die  Einschränkung
eines  zu  kleinen  Hofraums  unter  das  vorhandene  Maß  allerdings
  unbedingt  ausgeschlossen  ist.  Will  man  noch  weiter  gehen
und  annehmen,  daß  die  von  den  Veränderungen  oder  Reparaturen
  berührten  Gebäudeteile  ihrer  Gestalt,  Konstruktion  und
Beschaffenheit  nach  in  Übereinstimmung  mit  den  geltenden
Vorschriften  gebracht  werden  müssen,  so  läßt  sich  doch  jedenfalls
die  Folgerung  nicht  rechtfertigen,  daß  vorhandene  Gebäudeteile,
an  denen  Veränderungen  oder  Reparaturen  vorgenommen
werden  sollen,  zu  dem  Ende  niedergelegt,  gänzlich  abgebrochen
werden  müßten,  damit  die  zur  Zeit  mangelnde,  nach  der  neuen

)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  November  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Ser-1888,
  III  896,  Pr  VBl.  10  201.  tember  1892,  Pr  VBl.  14  164.

2)  Erk.  d.  RG.  III.  Strafsen.  vom
12.  November  1888,  Pr  VBl.  10  236.