C.  Baupolizei.  §  130.  691

Baupolizeiordnung  erforderliche  Größe  des  Hofraumes  hergestellt
werde.1)

Ein  „Umbau“  setzt  nicht  notwendig  eine  von  der  bisherigen
abweichende  Zweckbestimmung  des  Gebäudes  voraus;  der  Schwerpunkt
  liegt  vielmehr  darin,  ob  das  Gebäude  einer  dasselbe  teilweise
  umgestaltenden  Veränderung  der  Substanz  unterzogen
werden  soll.  Eine  Verstärkung  des  Fundaments  in  der  Tiefe
und  Breite  muß  als  eine  wesentliche  Veränderung  der  Substanz
angesehen  werden.  Eine  derartige  Veränderung  in  den  Konstruktionsverhältnissen
  einer  bestehenden  Wand  müßte  solchenfalls
  unbedingt  unter  den  Begriff  eines  Umbaues  gebracht
werden.  Daß  aber  die  Wand  teilweise  bereits  eingefallen  ist,
teilweise  erst  niedergerissen  werden  soll,  kann  rechtlich  einen
Unterschied  nicht  begründen.2)

Eine  Entscheidung  darüber,  welche  bauliche  Arbeit  eine
erhebliche  Veränderung  eines  Gebäudes  darstellt,  läßt  sich
nur  bei  freier  Würdigung  der  konkreten  Verhältnisse  des  einzelnen
  Falles  treffen.s)  Über  den  Begriff  „Umbau“  vgl.  weiter
auch  noch  Entsch.  des  OVG.  23  347,  29  372,  32  367,  38  350
und  Erk.  des  OVG.  vom  25.  Januar  1896,  Pr  VBl.  18  43.
Von  Umbauten  kann  nur  da  dies  Rede  sein,  wo  es  sich  um
eine  immerhin  eingreifende,  das  Gebäude  teilweise  umgestaltende
und  so  um  eine  wesentliche  Veränderung  der  Substanz  handelt,
und  es  muß  hierauf  namentlich  da  besonderes  Gewicht  gelegt
werden,  wo  das  sonst  meist  den  Umbauten  eigentümliche  Kennzeichen
  der  Veränderung  der  Zweckbestimmung  des  Gebäudes
mangelt.“)

Die  Herstellung  einer  neuen  Giebelwand  an  Stelle  der
alten,  baufällig  gewordenen  Wand  ist  als  Umbau  anzusehen
und  kann  daher,  falls  der  Umbau  von  einer  neu  festgesetzten
Fluchtlinie  getroffen  wird,  auf  Grund  des  §  11  des  Fluchtliniengesetzes
  versagt  werden.5)  Zu  einem  Umbau,  durch  den

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  #225.  April  vom  13.  November  1884,  PrVBl.  6

1893,  Pr  VBl.  14  513.  77,  Entsch.  d.  OVG.  8  300  und  309.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  Januar  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Dezember
1882,  Pr  VBl.  3  180.  1901,  IV  2200,  Pr  Wl.  23  396,  v.

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  März  Kotz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  531  und  pgl.

1889,  Pr  VWBl.  10  636.  Erk.  vom  17.  Oktober  1897,  Pr  VWBl.
)  Erk.  d.  OVG  vom  15.  Dezember  19  92.

1893,  Entsch.  29  375  und  ogl.  Erk.

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