692  Spezieller  Teil.

ein  unbewohnbar  gewordenes  und  einige  Zeit  lang  unbewohnt
gebliebenes  Wohnhaus  wieder  in  bewohnbaren  Zustand
versetzt  werden  soll,  ist  in  der  Regel  eine  Ansiedelungsgenehmigung
  nicht  erforderlich,  denn  es  handelt  sich  hierbei  offenbar
nicht  um  den  Neubau  eines  Wohnhauses  an  einem  Platze,  der
bisher  nicht  mit  einem  Wohnhause  besetzt,  nicht  Wohnstätte  war.1)

Über  das  polizeiliche  Einschreiten  in  Fällen,  wo  durch  allmählichen
  Umbau  eines  bestehenden  Gebäudes  versucht
wird,  die  polizeiliche  Genehmigung  zu  einem  notwendigen
  Neubau  zu  umgehen,  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom
16.  Oktober  1903,  Pr  VBl.  25  646.

Alscharakteristisch  hat  die  Rechtsprechung  bisher  angenommen,
daß  Reparatur  den  Ersatz  einzelner  abgängig  gewordener
Teile  bedeutet,  während  im  Gegensatz  dazu  unter  Umbau  eine
mehr  oder  weniger  eingreifende,  das  Bauwerk  teilweise  umgestaltende
  Veränderung  der  Substanz  im  Innern  oder  Außern
verstanden  wird.?)  Daher  wurde  in  der  Erneuerung  eines
etwa  1  Meter  breiten  Wandteils,  in  dem  Ersatz  eines  angefaulten
  Schwellenstücks  und  Erneuerung  der  dasselbe  umgebenden
  Teile  des  Mauerwerks  eine  Reparatur  gesehen.  Wo
aber  ein  geringer  Gebäudeteil  nicht  in  Frage  war,  sondern  es
sich  etwa  um  die  Ersetzung  einer  ganzen  Umfassungswand
handelte,  ist,  zumal  wenn  damit  eine  Erhöhung  der  Stabilität
des  Baues  verbunden  war,  darin  eine  das  Gebäude  teilweise
umgestaltende  wesentliche  Veränderung  der  Substanz  und  also
ein  Umbau  anerkannt  worden.)

Unter  „Hauptreparaturen"  sind  solche  zu  verstehen,  bei
denen  ganze  Teile  eines  Gebäudes  entweder  in  ihrer  Bauart
oder  hinsichtlich  des  Materials  eine  Veränderung  erleiden,  welche
auf  die  Festigkeit  oder  Feuersicherheit  wesentlichen  Einfluß  hat,
oder  wodurch  der  bisherige  Zweck  des  Gebäudes  wesentlich  verändert
  werden  soll.4)

Ein  Hauseigentümer,  welcher  einen  Werkmeister  mit  der
Ausführung  einer  Reparatur  an  seinem  Hause  beauftragt  hat,

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  März  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Dezember
1900,  Entsch.  37  422,  v.  Kptz  Rfspr.  1901,  IV  2200,  Pr  Bl.  23  390,  v.
1.  Erg.Bd.  477.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.Bd.  531.

25  Entsch.  des  O#.  8  300,  4)  Val.  Mst  Erl.  vom  9.  Juli  1931,

10.

MstBl.  S.  373.