C.  Baupolizei.  §  131.  693

ist  für  den  Schaden  nicht  haftbar,  der  dadurch  entstanden  ist,
daß  ohne  sein  Vorwissen  der  Werkmeister  bei  der  Ausbesserung
die  polizeilich  angeordneten  oder  sonst  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln
  zu  treffen  unterlassen  hatte.  Wohl
aber  ist.  in  diesem  Falle  der  Werkmeister,  auch  wenn  er  die
Ausführung  der  Arbeiten  einem  geeigneten  Arbeiter  übertragen
hatte,  dafür  verantwortlich,  falls  er  unterlassen  hatte,  die  erforderlichen
  Anordnungen  zur  Verhütung  von  Schaden  zu
treffen  oder  sich  persönlich  zu  überzeugen,  ob  die  konkret  erforderlichen
  Sicherheitsmaßregeln  getroffen  seien.1)

Der  Begriff  des  Ausbaues  wird  sonst  gewöhnlich  im
Gegensatz  zum  Rohbau  angewendet  und  damit  die  Fertigstellung
der  inneren  Einrichtung  eines  Gebäudes  für  seine  besonderen
Zwecke  bezeichnet.?)  Allein  es  ist  unbedenklich,  unter  „Ausbau“",
wie  dies  dem  Wortlaut  und  dem  Sprachgebrauch  entspricht,
auch  andere  Fälle  baulicher  Vollendung  unfertiger  oder  teilweise
  zerstörter  Bauwerke  zu  verstehen.  Wie  man  die  Herstellung
der  inneren  Einrichtung  eines  im  Rohbau  fertigen  Hauses  dessen
(inneren)  Ausbau  nennt,  so  bezeichnet  man  andererseis  einen
Bau,  der  vorhandene  Baureste,  Trümmer,  Ruinen  durch  ergänzende
  bauliche  Maßnahmen  zu  einem  vollendeten  Ganzen
gestaltet,  als  Ausbau.)

Abschnitt  IV.
Erteilung  des  Baukonsenses.

*l  131.
Begriff  und  Form  der  Bauerlaubnis.

Zu  den  gesetzlichen  Einschränkungen  zum  Besten  des  gemeinen
Wesens")  gehören  die  Einschränkungen  des  Eigentümers
bei  dem  Bauen.ö)  Dieselben  bestehen  u.  a.  darin,  daß  die
regelmäßige  Befugnis  des  Eigentümers,  seinen  Grund  und

1)  Erk.  d.  RG.  vom  3.  Dezember  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  April
1888,  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1889  1902,  Entsch.  41  371,  v.  Kptz  Rspr.
Nr.  55.  2.  Erg.  Bd.  531.

2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  4)  Marginale  zu  §§  33  ff.  1  8  ALR.
15.  September  1881,  Entsch.  8  300.  5)  Marginale  zu  §  65  daselbst.