694  Spezieller  Teil.

Boden  nach  Willkür  mit  Gebäuden  zu  besetzen,  insofern  eingeschränkt
  ist,  als  zum  Schaden  oder  zur  Unsicherheit  des  gemeinen
  Wesens  kein  Bau  vorgenommen  werden  soll.  Es  ist
deshalb  dem  Eigentümer,  welcher  bauen  will,  die  Verpflichtung
  auferlegt,  davon  zuvor  der  Obrigkeit  Anzeige
zu  machen,  und  der  Eigentümer  darf,  will  er  sich  nicht  strafbar
machen1)  und  der  Gefahr  aussetzen,  das  Gebäude  ändern  oder
wieder  abtragen  zu  müssen,  ohne  eine  besondere  obrigkeitliche
Erlaubnis  einen  Bau  nicht  unternehmen.)

Durch  die  gesetzlichen  Eigentumseinschränkungen
werden  der  Ausdehnung  des  Eigentums  positive  Grenzen  gesteckt
  und  das  Gesetz  erkennt  den  Gebrauch  des  Eigentums  als
Recht  nur  soweit  an,  als  diese  Grenzen  reichen.  Wird  der
Eigentümer  von  der  Obrigkeit  an  der  UÜberschreitung  dieser
Grenzen  gehindert  oder  in  dieselben  zurückgedrängt,  so  kann
davon  nicht  die  Rede  sein,  daß  derselbe  seine  besonderen  Rechte
und  Vorteile  dem  Wohle  des  gemeinen  Wesens  aufzuopfern
genötigt  wirds)  oder  daß  sein  Eigentum  aus  Gründen  des
öffentlichen  Wohles  entzogen  oder  beschränkt  wird,")  oder  daß
sein  Privateigentum  vom  Staate  eingeschränkt  wird.5)  Die
Rechte,  deren  Ausübung  dem  Eigentümer  durch  die  gesetzliche
Festsetzung  von  Einschränkungen  versagt  wird,  sind  überhaupt
nicht  in  dem  Eigentum,  wie  es  das  Gesetz  anerkennt,  enthalten.)
Wer  einen  neuen  Bau  anlegen  will,  muß  davon  zuvor  der
Obrigkeit  zur  Beurteilung  Anzeige  machen.)

Die  Bauerlaubnis  ist  nichts  anderes,  als  die  Erklärung
der  zuständigen  Behörde,  daß  dem  beabsichtigten  Bau  Hindernisse
  in  dem  öffentlichen  Rechte  nicht  entgegenstehen;s)  durch
einen  derartigen  Ausspruch  kann  aber,  wie  ohne  weiteren
Nachweis  einleuchtet,  an  sich  darüber  nicht  befunden  werden,
inwieweit  der  Bauunternehmer  befugt  sein  würde,  den  Bau
etwa  auch  in  anderer  als  der  projektierten  Weise  auszuführen.
Nur  insoweit  mit  dem  Konsense  bestimmte  Auflagen  ver-1)

  StfGB.  8  367  Nr.  15.  1890,  V  95,90,  Pr  WBl.  12  18  und
2)  88  65  bis  72  1  8  Ahz.  vgl.  Gutch  des  RG.  in  Zivilsachen
3)  §  75  Einl.  zum  ALR.  19  3

4)  Art.  9  der  Verfurk.  *7  67  1  8  AL  N.

S)  §8  29  bis  31  1  8  AL  R.  6  Vgl.  Entsch.  2  353,  5  379.

s)  Erk.  d.  RG.  vom  17.  September