C.  Baupolizei.  §  131.  695

bunden  werden,  der  Bauerlaubnis  ein  Gebot  oder  Verbot
hinzugefügt  wird,  kann  für  den  Antragsteller,  welcher  hiergegen
die  in  den  88  127  ff.  des  LVG.  gewährten  Rechtsmittel  nicht
ergreift,  eine  Beschränkung  seiner  Baubefugnisse  eintreten.2)
Ob  solche  Auflagen  auch  für  einen  künftigen  Nachfolger
im  Besitz  des  Bauwerks  verbindliche  Kraft  haben,  darüber
vgl.  Entsch.  des  OV  G.  2  355ff.  Über  den  Begriff  und  die
Bedeutung  der  Baugenehmigung  handeln  auch  noch  Entsch.
des  O.  5  367,  12  369,  19  376,  20  395,  24  264,  32  343,
Pr  VBBl.  7  236  und  15  525.

Die  Einholung  des  Baukonsenses  ist  zu  dem  Zweck  vorgeschrieben,
  damit  der  Bauplan  auf  seine  Übereinstimmung  mit
den  bestehenden  Vorschriften  geprüft  werde.2)

Nach  §#§  65  ff.  I  8  ALR.  wie  nach  allen  Baupolizeiverordnungen
  soll  der  polizeiliche  Baukonsens  vor  der  Ausführung
gewisser  Bauten  gefordert  werden.  Daraus  folgt  aber  noch
nicht,  daß  nur  ein  projektierter  Bau,  nicht  ein  schon  begonnener
  oder  vollendeter  Bau  polizeilich  gebilligt  werden
könne.  Der  polizeiliche  Baukonsens  ist  nichts  weiter,  als  die
Erklärung  der  Baupolizeibehörde,  daß  ein  Bau  dem  bestehenden
materiellen  Baupolizeirecht  entspricht.  Diese  Erklärung  ist  wie
für  einen  erst  beabsichtigten,  so  auch  für  einen  in  der  Ausführung
  befindlichen  und  schon  vollendeten  Bau  möglich.)

Ein  Grundstücksbesitzer  darf  ein  Gebäude,  welches  er  freiwillig
  ganz  oder  teilweise  beseitigt  hat,  demnächst  nicht  ohne
baupolizeiliche  Genehmigung  wieder  herstellen.“)

Zur  Ausführung  eines  an  sich  konzessionspflichtigen  Bauwerkes
  bedarf  es  auch  dann  der  ortspolizeilichen  Genehmigung,
wenn  das  Unternehmen  von  einer  Staatsbehörde  ausgeht
und  den  Gegenstand  desselben  ein  bereits  ministeriell  genehmigter
Hochbau  auf  einem  Eisenbahnhofe  bildet.5)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  März
18836,  Entsch.  13  394  und  Pr  Vl.  7
237,  Erk.  vom  16.  Oktober  1879  und
14.  März  1882,  Entsch.  5  376  und
8  331.  .

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Juni
1881,  Pr  BBl.  2  350.

*)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  November

  1895,  Entsch.  29  367  und
Pr  Vl.  17  157.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Mai
1897,  OVG.  1V  887.

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  September
1878,  Entsch.  5  324  und  vom  25.  Juni
1879,  Entsch.  5  392.