696  Spezieller  Teil.

Von  den  Tiefbauten  bedürfen  beispielsweise  der  baupolizeilichen
  Genehmigung:  Hofunterkellerungen,  Zentesimalwagen
für  Fuhrwerke,  gemauerte  Schutt=  und  Düngergruben.)

Zur  Gültigkeit  der  Baugenehmigung  gehört  die  schriftliche
Form.2)  Eine  stillschweigende  Duldung  einer  Bauausführung
seitens  der  Polizei  ersetzt  nicht  die  schriftlich  zu  erteilende  Bauerlaubnis.3)
  Der  Bauschein  braucht  nur  mit  dem  Faksimilestempel
  des  zuständigen  Beamten  versehen  zu  sein.4)  Da  die
Polizeibehörde  befugt  ist,  die  Wirksamkeit  ihrer  Erklärungen
und  Anordnungen  zeitlich  zu  begrenzen,  so  kann  sie  auch  für
die  Gültigkeit  der  Bauerlaubnis  eine  bestimmte  Frist  vorschreiben.
  Die  einjährige  Gültigkeit  endet  mit  dem  dem  Datum
des  Bauscheines  vorhergehenden  Kalendertag  des  nächsten
Jahres.ö5)

Es  liegt  auf  der  Hand,  daß  die  stetige  Weiterführung  eines
Baues  dem  Unternehmer  aus  den  verschiedensten  Gründen  unmöglich
  gemacht  werden  kann  und  daß  es  eine  erhebliche  Härte
in  sich  schließen  würde,  wenn  in  allen  solchen  Fällen  der  Konsens
seine  Gültigkeit  verlieren  sollte;  es  mag  zweckmäßig  sein,  diese
Folge  unter  bestimmten  Voraussetzungen  eintreten  zu  lassen,
dann  muß  das  aber  in  der  Baupolizeiordnung  ausdrücklich  vorgeschrieben
  und  näher  geregelt  sein.5)

In  dem  Baukonsens  liegt  nicht  eine  polizeiliche  Auflage,  daß
der  Bau  nunmehr  auch  ausgeführt  werden  muß.)

Zuständig  für  die  Erteilung  des  Baukonsenses  ist  die  Ortspolizeibehörde,
  die  nur  gegebenenfalls  die  Genehmigung  der
vorgesetzten  Behörde,  z.  B.  bei  Bauten  an  der  Chaussee,  vorher
einzuholen  hat.)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  September
1884;  8.  Oktober  1886;  3.  März  1890,
Pr  VBl.  6  6;  8  136;  11  586  und
Entsch.  des  OVG.  7  327.

2)  Erk.  d.  RG.  vom  3.  April  1891.

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  April
1895,  Pr  VBl.  16  489.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Dezember
1896,  Pr  VBl.  18  523.

5)  Entsch.  des  O.  30  376  und
8  198  3PO.

s)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  April
1833.  Enisch.  24  368  und  PrWVBl.

7)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Juni
1894,  Pr  WBBl.  15  510  und  vom
23.  Juni  1891,  Pr  VBl.  12  570.

8)  MstErl.  vom  4.  April  1890,
MstBl.  S.  64.