C.  Baupolizei.  8  131.  697

Die  Behörde  wird  durch  den  einmal  erteilten  Baukonsens
nicht  etwa  dergestalt  gebunden,  daß  es  ihr  verwehrt  wäre,  das
bei  Prüfung  des  Bauprojekts  und  Erteilung  der  Bauerlaubnis
etwa  Übersehene  und  Versäumte,  im  öffentlichen  Interesse
aber  Notwendige  demnächst  noch  nachholen  zu  lassen.1)

Jede  Abweichung  von  dem  genehmigten  Projekt  bedarf
der  vorherigen  polizeilichen  Genehmigung,  d.  h.  der  behördlichen
Erklärung,  daß  auch  das  abgeänderte  Projekt  dem  öffentlichen
Rechte  nicht  zuwiderläuft.2)  Die  Baugenehmigung  hat  nur
Gültigkeit  zur  Errichtung  des  genehmigten  Baues  genau
an  der  aus  der  Vorlage  ersichtlichen  Stelle.  Eine  Vertauschung
  der  für  mehrere  bestimmte  Grundstücke  erteilten  Bauerlaubnis
  ist  nicht  statthaft.))  Die  Baugenehmigung  läßt  die
Privatrechte  dritter  Personen  unberührt,  da  sie  nur  zum
Ausdruck  bringt,  daß  aus  dem  bestehenden  öffentlichen  Rechte
der  Bauausführung  keine  Hindernisse  entgegenstehen.  Sie  wird
in  allen  Fällen  unbeschadet  der  Privatrechte  dritter  erteilt,
wenn  dies  auch  nicht  besonders  in  der  Verfügung  gesagt  ist.“)
Hieraus  folgt  aber  nicht  die  Pflicht  der  Polizeibehörde,  gegen
die  genehmigte  Anlage  im  Interesse  von  Privatrechten,  welche
durch  sie  geschädigt  sind,  einzuschreiten.)

Diejenige  Behörde,  welcher  die  Erteilung  der  Baukonsense
zusteht,  hat  im  Monat  April  eines  jeden  Jahres  eine  Nachweisung
  der  im  Laufe  des  vorangegangenen  Etatsjahres  innerhalb
  ihres  Amtsbezirks  erteilten  Baukonsense  dem  Königlichen
Kataster-Kontrolleur  zuzustellen.ö)  Im  Sinne  des  Polizeirechts
  bedeutet  der  Antrag  auf  Prolongation  eines  Baukonsenses
  nichts  weiter  als  die  Forderung  eines  neuen  Bauerlaubnisscheines
  für  ein  weiteres  Jahr.  Die  Ortspolizeibehörde
ist  nicht  nur  berechtigt,  sondern  auch  verpflichtet,  den  Antrag
so,  wie  er  sich  nach  dem  Baupolizeirecht  allein  darstellt,  nämlich

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Dezember

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  Juni
«  1897,PrVB1.1933-i;Entsch.des

1886,  Pr  VBl.  7  403.

2)  Entsch.  d.  OVG.  13  393;  20
395;:  40  376.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Januar
1897,  Bochmanns  Mitteilungen
III.  Jahrg.  S.  362.

4)  Entsch.  des  OVG.  40  413.

O#.  42  353.

8)  §  11  Nr.  2  der  MstAnw.  vom
31.  März  1877  für  das  Verfahren  bei
derl  Fortschreibung  der  Gebäudesteuerrollen.
