698  Spezieller  Teil.

als  einen  Antrag  auf  nochmalige  Erteilung  der  schon  früher
ausgesprochenen  Bauerlaubnis  zu  behandeln,  sachlich  zu  prüfen
und  über  ihn  zu  befinden  nach  Maßgabe  des  Baupolizeirechts,
das  zur  Zeit  des  Erlasses  jener  früheren  Verfügung  maßgebend
war.  Entspricht  ein  Bauprojekt  zwar  nicht  der  Bauordnung,
unter  deren  Herrschaft  es  zur  Prüfung  eingereicht  wird,  wohl
aber  einer  späteren  Bauordnung,  so  kann  seine  Genehmigung
nicht  versagt  werden,  während  letztere  die  für  die  Entschließungen
und  Entscheidungen  der  Behörden  maßgebende  geworden  ist,
und  ebenso  steht  es  in  dem  umgekehrten  Falle,  wenn  spätere
Ordnungen  die  an  Bauten  zu  stellenden  Anforderungen  verschärfen.1)

*l  132.
Konsensgesuch  und  dessen  Unterlagen.

Zur  Herbeiführung  eines  vorschriftsmäßigen  Baugesuches  kann
die  Polizeibehörde  sich  uneingeschränkt  der  ihr  gesetzlich  zustehenden
  Zwangsmittel,  insbesondere  also  auch  der  Androhung
  und  Festsetzung  exekutivischer  Geld=  und  Haftstrafen
bedienen.:)  Wenn  ein  der  baupolizeilichen  Genehmigung  bedürfender
  Bau  ohne  eine  solche  begonnen  und  zu  Ende  geführt
ist,  so  liegt  dem  Bauherrn  die  Verpflichtung  ob,  den  zur  nachträglichen
  Erteilung  der  Genehmigung  erforderlichen
Antrag  unter  Beifügung  der  vorgeschriebenen  Projektstücke  zu
stellen.  Kommt  er  dem  nicht  nach,  so  wird  er  polizeilich  aufgefordert,
  binnen  einer  angemessenen  Frist  das  Gesuch  einzureichen,
  entweder  unter  Androhung  einer  Geldstrafe  oder  unter
der  Androhung,  daß  die  Bauvorlagen  durch  einen  Dritten  auf
seine  Kosten  beschafft  und  zu  diesem  Behuf  ein  bestimmter
Kostenbetrag  von  ihm  eingezogen  werden  würde.)

Der  Bauherr  ist  verpflichtet,  der  Baupolizeibehörde  bei  Nachsuchung
  eines  Baukonsenses  diejenigen  technischen  Unterlagen
zu  unterbreiten,  deren  sie  bedarf,  um  zu  beurteilen,  ob  das
Bauvorhaben  nach  den  geltenden  Bestimmungen  genehmigt
werden  kann.4)

1)  Val.  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  Ok-  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  April
tober  1896,  Entsch.  30  270.  -  1903,  1V  748.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Januar  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  November
1887,  Pr  Bl.  8.  229.  1897,  Entsch.  32  353.