C.  Baupolizei.  88  132,  133.  699

Zu  diesem  Zwecke  sind  dem  Bauerlaubnisgesuche  Zeichnungen
über  Lage  und  Einrichtung  des  beabsichtigten  Gebäudes,
d.  h.  Lageplan  und  Detailzeichnungen,  nämlich  Grund=  und
Aufriß,  sowie  Ansichts-Fassadenzeichnung  beizufügen.  Die
Polizeibehörde  kann  jederzeit  Vervollständigungen  verlangen.
  Gegen  Verfügungen  dieser  Art  sind  die  Rechtsmittel
der  127  f.  LV  G.  zugelassen.  Es  ist  Sache  des  den  Baukonsens
  Nachsuchenden,  Mittel  ausfindig  zu  machen  und  durch
Pläne  zu  erläutern,  durch  welche  eine  aus  der  Anlage  zu  befürchtende
  Gefährdung  polizeilicher  Interessen  vermieden
  werden  kann.—)

Es  ist  zulässig,  im  Wege  der  Polizeiverordnung  Bestimmung
  darüber  zu  treffen,  welche  Beschaffenheit  die  Bauvorlagen
  haben  müssen,  um  die  Prüfung  der  Baugesuche  zu
ermöglichen.2)

Es  ist  nicht  untersagt  und  es  wäre  dafür  auch  kein  polizeilicher
Grund  ersichtlich,  ein  Baugenehmigungsgesuch  in  der  Form  zu
stellen,  daß  auf  ein  älteres,  im  wesentlichen  dasselbe  Bauvorhaben
  betreffendes  Gesuch  verwiesen  wird,  mögen  auch
immerhin  einige  Anderungen  mit  dem  Projekte  vorgenommen
sein.3)

g  133.
Prüfung  des  Baukonsensgesuchs.

Jedes  Baugesuch  ist  nach  denjenigen  Bestimmungen
des  öffentlichen  Baurechts  zu  beurteilen  und  zu  erledigen,
die  zur  Zeit  der  Entscheidung  in  Geltung  stehen.“")

Wenn  die  Einrichtung  eines  Dachgeschosses  zu  Wohnungen
bei  Erteilung  der  Bauerlaubnis  nicht  genehmigt  war,  obwohl
sie  nach  den  zu  jener  Zeit  maßgebenden  Vorschriften
der  Genehmigung  bedurfte  und  die  Polizeibehörde  erst
unter  der  Herrschaft  der  neuen  Baupolizeiverordnung
Kenntnis  von  dem  des  Konsenses  bedürftigen,  aber  nicht

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  März  1998,  Entsch.  33  417,  v.  Kptz  Rspr.
1899,  Entsch.  30  336,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.Bd.  451.
1.  Erg.Bd.  451.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Oktober
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  Februar  19892,  Entsch.  23  353  und  vgl.  Entsch.
1898,  Entsch.  33  417,  v.  Kptz  Rspr.  5  376,  6  258,  270,  8  291,  10  269  und
1.  Erg.  Bd.  151.  Erk.  vom  30.  Januar  1894,  Pr  Bl.
3)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  Februar  16  173.