700  Spezieller  Teil.

konsentierten  Zustande  erhielt,  so  konnte  für  die  genannte  Behörde
  zur  nunmehr  eintretenden  Prüfung  und  Beurteilung  des
vorliegenden  Zustandes  das  frühere  inzwischen  aufgehobene
  lokale  Baurecht  nicht  mehr  maßgebend  sein;  sie  hatte
vielmehr  zu  erwägen,  ob  der  unkonsentierte,  im  Kontraventionswege
  herbeigeführte  Zustand  dem  jetzt  geltenden  Rechte  entsprach,
und  mußte  danach  verfügen.)

Bei  Prüfung  des  Baugesuchs  hat  die  Polizeibehörde  nur
mit  den  zur  Zeit  vorhandenen  tatsächlichen  Verhältnissen
  zu  rechnen.2)  Bei  Erteilung  des  Baukonsenses  ist  nicht
bloß  die  Frage  zu  erwägen,  wie  zu  bauen  ist,  sondern  auch
dem  bestehenden  Rechte  gemäß  die  Frage  zu  untersuchen,  ob
überhaupt  gebaut  werden  darf.ê)  Hierbei  ist  u.  a.  Rücksicht
zu  nehmen  auf  den  Verkehr,  Festigkeit  des  Baues,  Feuersicherheit,
  Gesundheit,  Schönheit  sowie  auch  auf  den  Schutz
der  öffentlichen  Ordnung,  Sicherheit  und  Ruhe,  vgl.  auch
s68  1  8  ALR.

Die  der  Polizeibehörde  überwiesene  Prüfung  der  Baugesuche
darf  nicht  dazu  benutzt  werden,  um  Privatrechte,  welche
einem  Dritten  oder  auch  der  Behörde  selbst  zustehen,  zur  Geltung
zu  bringen;  die  Behörde  hat  vielmehr  bei  der  von  ihr  zu
treffenden  Entschließung  allein  das  öffentliche  Interesse  wahrzunehmen,
  und  selbst,  wo  letzteres  durch  Privatrechte  geschützt
werden  sollte,  kann  der  Grund,  auf  welchen  sich  die  Behörde
stützt,  nicht  aus  diesen  Privatrechten,  sondern  lediglich  aus  dem
öffentlichen  Interesse  selbst  bezw.  aus  den  in  diesem  Interesse
gegebenen  Bestimmungen  des  öffentlichen  Rechts  entnommen
werden.  Vgl.  §§  65  ff.  I  8,  §  10  II  17  AL.4)

Die  Polizeibehörde  hat  bei  Erledigung  der  Baugesuche
Privatrechte,  welche  der  Stadtgemeinde  zustehen  und
derselben  ein  Recht  zur  Verhinderung  des  Baues  geben  mögen,
nicht  wahrzunehmen  oder  auch  nur  zu  berücksichtigen;  ihre  Auf-1)

  Vgl.  Entsch.  des  OBG.  1  326,  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Mai
5  379;  6  258,  270,  8  291,  10  269  u.  a.  1881,  Entsch.  7  314.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Mai  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Oktober
1887,  Pr  VBl.  8  364.  38  PrVBl.  7  198  und  Entsch.
2  369.