C.  Baupolizei.  §  133.  701

gabe  besteht  lediglich  darin,  zu  untersuchen,  ob  der  beabsichtigte
Bau  sich  in  Übereinstimmung  mit  dem  bestehenden  öffentlichen
Rechte  befindet.:)

Die  Straßen  und  öffentlichen  Plätze  dürfen  nicht  verengt,
verunreinigt  oder  sonst  verunstaltet  werden.2)

Wenn  auch  die  Baupolizei  befugt  ist,  darauf  zu  achten,  daß
die  von  ihr  zu  genehmigenden  baulichen  Anlagen  Verkehrsinteressen
  nicht  verletzen,  so  liegt  ihr  doch  nicht  die  Verpflichtung
ob,  bereits  vor  Erteilung  der  Baugenehmigung  zu  prüfen,
ob  bei  der  Benutzung  des  Gebäudes  polizeiliche  Interessen  gefährdet
  werden  können.3)

Handelt  es  sich  um  ungünstige  Verhältnisse  des  Baugrundes
  —  hohes  Grundwasser  usw.  —  mit  denen  überall
bei  dem  zunehmenden  Umfange  weiterer  Bebauung  in  größeren
Städten  gerechnet  werden  muß  und  deren  Behebung  durch
zweckentsprechende  Maßregeln  möglich  ist,  so  wird  die  Polizeiverwaltung
  diesen  Umständen  Rechnung  tragen  und  das  Baugesuch
  dann  genehmigen  müssen,  wenn  aus  dem  vorgelegten
Projekt  hervorgeht,  daß  die  ergriffenen  Maßregeln  geeignet
sind,  den  Mißständen  in  genügender  Weise  vorzubeugen.4)

Es  ist  für  die  Befugnis,  von  der  Polizeibehörde  die  Prüfung
eines  Baugesuches  zu  verlangen,  nicht  ausnahmslos  erforderlich,
daß  der  Antragsteller  Eigentümer  des  zu  bebauenden
Grundstücks  ist.  Das  folgt  auch  nicht  aus  §&amp;  65  I  8  ALR.
In  zahlreichen  Fällen  werden  vielmehr  die  Baugesuche  von  den
Bauunternehmern  für  die  Grundstückseigentümer  eingereicht.
Ebenso  kommt  es  vor,  daß  Nießbraucher,  Pächter,  Mieter,  ja
selbst  der  nur  tatsächliche  Besitzer  eines  Grundstücks  die  Genehmigung
  zu  Bauten  nachsuchen.  Die  Baupolizeibehörde  wird
dann  in  der  Regel  nicht  fordern  können,  daß  der  Gesuchsteller
das  Einverständnis  des  Grundstückseigentümers  mit  den  beabsichtigten
  Bauten  nachweise.  In  diesen  Fällen  ist  der  Grundsatz
  durchschlagend,  daß  die  Erteilung  der  Baugenehmigung  stets
vorbehaltlich  der  Rechte  dritter  erfolgt,  und  es  fehlt  an  einem

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  Oktober  1902,  IV  2004,  Pr  VBl.  24  329,  v.
1889,  Pr  VBl.  11  139.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  580.

2)  8  78  1  8  ALn.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Dezember

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  November  1894,  IV  1486,  Pr  VBl.  16  301.