702  Spezieller  Teil.

Interesse  der  Polizeibehörde,  sich  vorher  von  den  besonderen
Rechten  der  die  Baugenehmigung  Nachsuchenden  dem  Grundstückseigentümer
  gegenüber  Überzeugung  zu  verschaffen.:)

Über  das  geschäftliche  Verfahren  bei  der  Prüfung,  Genehmigung
  und  Beaussichtigung  der  Bauten  sind  die  Erlasse
des  M.  d.  5.  A.  vom  16.  Oktober  1899,  III  13905  II  Ang.;
vom  23.  Juni  1900,  III  7957;  vom  14.  Mai  1899,  MstBl.  S.  80;
vom  8.  Juni  1900,  III  8722,  vom  8.  November  1901,  III  20349
und  vom  16.  April  1901,  III  6207  ergangen.

*  134.
Baubedingungen.

Die  Beobachtung  ausdrücklich  vorgesehener  gesetzlicher
Normen,  welche  bei  Aufstellung  des  Bauprojekts  übersehen
  sind  und  deren  Nichtbeachtung  bei  der  Bauausführung
zu  befürchten  steht,  sind  in  der  Bauerlaubnis  dem  Baununternehmer
  in  der  Form  von  Baubedingungen  zur  Pflicht  zu  machen.2)

Die  Polizeibehörde  ist  zwar  völlig  berechtigt,  den  Unternehmer
  im  Baukonsense  auf  die  bezüglich  des  Baues  bestehenden
Vorschriften  und  Bestimmungen  hinzuweisen  und  deren  Befolgung
  zur  Pflicht  zu  machen,  eine  unerläßliche  Voraussetzung
für  solche  in  Form  von  Baubedingungen  erlassenen  Anordnung
ist  aber,  daß  in  dem  Bauprojekte  selbst  zu  ihnen  ein  genügender
praktischer  Anlaß  gegeben  ist.  Nur  wenn  der  vorgelegte
Plan  selbst  oder  wenigstens  solche  Einrichtungen  und  Anlagen,
welche  nach  den  Gewohnheiten  und  Gepflogenheiten  des  betr.
Ortes  mit  dem  Projekte  in  sachlicher,  enger  Beziehung  zu  stehen
pflegen  und  dabei  gewöhnlich  zugleich  zur  Ausführung  kommen
oder  durch  dasselbe  bedingt  sind,  durch  die  dem  Baukonsens
zugefügten  Anordnungen  für  den  Fall  der  Ausführung  des
Projektes  betroffen  werden,  sind  die  letzteren  gerechtfertigt;  ist
dies  aber  nicht  der  Fall  und  hat  die  Polizeibehörde  keine  so
berechtigte  Veranlassung  zu  der  Annahme,  daß  Anlagen,  auf
welche  sich  die  Anordnungen  beziehen,  überhaupt  mit  dem  Bau
zugleich  errichtet  werden  sollen,  so  hat  der  Unternehmer  ein

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  März  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  No-1902,

  Entsch.  41  374,  v.  Kotz  Rspr.  vember  1883,  Pr  VBl.  5  116.
2.  Erg.Bd.  521.