C.  Baupolizei.  §  134.  703

Recht  darauf,  zu  verlangen,  daß  er  mit  solchen  polizeilichen
Verfügungen  nicht  behelligt  wird.  Schreitet  der  Unternehmer
dann  trotzdem  zu  solchen  Anlagen,  so  hat  die  Polizeibehörde
vollen  Anlaß,  ihm  die  Ausführung  zu  untersagen,  sofern  sie
mit  dem  bestehenden  Rechte  in  Widerspruch  stehen;  aber  die
Möglichkeit  allein,  daß  der  Unternehmer  allenfalls  in  naher
oder  fernerer  Zukunft  solche  Einrichtungen  einmal  treffen  werde,
kann  die  Polizeibehörde  nicht  berechtigen,  demselben  Normen
vorzuschreiben,  nach  denen  er  sich  eintretendenfalls  richten  soll.1)
Der  Polizeibehörde  kann  dagegen  nicht  die  Befugnis  abgesprochen
  werden,  den  Baulustigen  bei  Erteilung  der  Bauerlaubnis
solche  Mitteilungen  darüber  zu  machen,  wie  sich  ihrer  Ansicht
nach  die  Rechtslage  gestalten  würde,  wenn  der  Baulustige
einen  früher  abgelehnten  Antrag  etwa  wiederholen
würde.)

Das  Oberverwaltungsgericht  ist  in  konstanter  Rechtsprechung
stets  davon  ausgegangen,  daß  dem  Baukonsense  in  Form
von  Bedingungen  auch  „Anordnungen"“  sich  anschließen
können  in  der  Art,  daß  der  Unternehmer,  wenn  anders  er
überhaupt  von  dem  Konsense  Gebrauch  macht,  hierbei  an  gewisse
—  gleichviel  ob  seinen  Plänen  entsprechende  oder  ihnen  zuwiderlaufende
  —  Schranken  gebunden  ist  und  daß  diese  Anordnungen
dann  aufrecht  zu  erhalten  sind,  wenn  sie  sich  mit  dem  bestehenden.
Baurechte  in  Übereinstimmung  befinden.  Daß  die  so  gegebenen
polizeilichen  Anordnungen  auch  mit  Zwangsandrohung  versehen
  werden  können  —  falls  nicht  der  Grundsatz  ne  bis  in
idem  zur  Anwendung  zu  kommen  hat  —,  folgt  aus  der  allgemeinen
  Bestimmung  des  8  132  des  LVG.  vom  30.  Juli  1883.3)

Die  Baubedingungen  sind  rechtlich  und  tatsächlich  soweit  zu
begründen,  daß  der  von  ihnen  Betroffene  die  Möglichkeit  hat,
sie  durch  die  ihm  zustehenden  Rechtsmittel  anzugreifen.“)

Die  Auferlegung  nachträglicher  Baubedingungen  ist  nur
solange  denkbar,  als  der  Bau,  auf  welchen  die  Maßregel  sich

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Mai  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Mai
1892,  Entsch.  23  329,  Pr  VBl.  16  281  1892,  Entsch.  23  325.
und  Suh,  2  6  (0  M  4)  Entsch.  des  OVG.  24  340;  9
rk.  d.  OVG.  vom  10.  März  9  2#8.
1898,  OVG#.  IV  175  und  vgl.  Entsch.  231:  20  5.  23  341.
9  231  und  20  283,  Pr  VWl.  8  208.