704  Spezieller  Teil.

bezieht,  noch  nicht  ausgeführt  ist;  denn  nur  bis  zu  diesem  Zeitpunkte
  ist  das  für  eine  Bedingung  unentbehrliche  Moment  gegeben,
  daß  der  Unternehmer,  wenn  er  mit  der  Bedingung  nicht
einverstanden  ist,  von  dem  Bau  abstehen  kann.  Ist  dagegen
der  Bau  vollendet,  so  fällt  diese  Möglichkeit  fort  und  eine  dann
ergehende  bauliche  Auflage  unterscheidet  sich  in  nichts  von  einer
gewöhnlichen  polizeilichen  Verfügung.1)

Eine  Baubedingung  kann  lediglich  als  solche  dem  Besitznachfolger
  gegenüber  nicht  erzwungen  werden;  ein  polizeiliches
Einschreiten  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  es  sich  außerdem  um
die  Beseitigung  eines  normwidrigen  Zustandes  handelt,  wenn
also  die  Bedingung  auch  im  materiellen  Rechte  ihre  fortdauernde
Begründung  hat.2)

Wird  der  Baukonsens  unter  der  Bedingung  erteilt,  daß
der  Baulustige  ein  Stück  des  Nachbargrundstücks  erwerbe,
  um  den  vorschriftsmäßigen  Hofraum  herzustellen,  so
greift  eine  solche  Verfügung  weder  in  die  Rechtssphäre  des
Nachbars  ein,  noch  wird  von  dem  Baulustigen  etwas  Unmögliches
  gefordert;  er  soll  nicht  gezwungen  werden,  das  zu  tun,
wozu  er  der  Mitwirkung  eines  Dritten  bedarf.  Inhalt  der
polizeilichen  Verfügung  ist  das  Verbot  zu  bauen,  wenn  der
Baulustige  nicht  die  Leistung  des  Dritten  beschafft,  und
diesem  Verbote  nachzukommen,  ist  selbstverständlich  nicht  unmöglich.3)


Jede  Baubedingung  ist  mit  den  Rechtsmitteln  des  &amp;  127  ff.
L  VG.  binnen  2  Wochen,  vom  Tage  der  Aushändigung  des
Bauscheines  an  gerechnet,  anfechtbar.4)  Der  Bauunternehmer
darf  jederzeit  die  Abänderung  oder  Zurücknahme  der  ihm
im  Baukonsense  auferlegten  Bedingungen  nachsuchen,  obwohl
er  den  Bauschein  zunächst  unangefochten  gelassen  hat.  Jede
erneute  Ablehnung  des  Antrages  stellt  eine  neue  und  von
neuem  anfechtbare  polizeiliche  Verfügung  dar.5)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Oktober  zember  1900,  Entsch.  38  380,  v.  Kyy

1883,  PrVBl.  5  92.  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  486.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  6.  Januar  4)  Entsch.  des  O.  10  363;  23
1391,  IV  18,  Pr  VBl.  12  303.  325,  311:  28  343;  34  416  und  37  105.

2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  De-  S)  Entsch.  des  OVG.  39  362.