O.  Baupolizei.  8  135.  705

#l135.
Anstedelungsgenehmigung.

Wer  außerhalb  einer  im  Zusammenhange  gebauten
Ortschaft  ein  Wohnhaus  errichten  oder  ein  vorhandenes
Gebäude  zum  Wohnhaus  einrichten  will,1)  bedarf  einer  vom
Kreisausschusse,  in  Stadtkreisen  von  der  Ortspolizeibehörde,  zu
erteilenden  Ansiedelungsgenehmigung.  Vor  deren  Aushändigung
darf  die  polizeiliche  Bauerlaubnis  nicht  erteilt  werden.?:)  Unter
einer  „im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft“  kann  auch  ein  auf
der  Feldmark  im  Zusammenhange  erbauter  Häuserkomplex  verstanden
  werden.  Es  kommt  hierbei  nicht  auf  einen  wirtschaftlichen
oder  mechanischen,  sondern  auf  einen  räumlichen  Zusammenhang,
  die  räumliche  Nähe  an.3)  Im  übrigen  vergleiche  über  den
Begriff  einer  „im  Zusammenhang  gebauten  Ortschaft“  auch  Entsch.
des  OVG.  9340;  10  322;  11359;  12377;  19  401;  28  384;  36  418;  38
381;  43  399  und  Pr  VBl.  10  101,  11  275.

Wenn  nach  der  vorgelegten  Bauzeichnung  auf  einem  Grundstück
Vieh=  und  Pferdeställe,  ein  Schuppen  und  ein  Brunnen,  mithin
solche  bauliche  Einrichtungen  in  Aussicht  genommen  sind,
welche  die  ganze  Anlage  als  ein  Gehöft  erscheinen  lassen,
so  bedarf  es  offenbar  zur  Aufsicht  über  ein  solches  und  zur  Leitung
des  Wirtschafts-  und  Geschäftsbetriebes  der  dauernden  Anwesenheit
einer  oder  mehrerer  Personen  und  nicht  nur  des  zeitweiligen
Aufenthalts  eines  Wächters.  Es  ist  deshalb  in  solchen  Fällen  die
Annahme  begründet,  daß  in  der  Tat  ein  Bewohnen  der  zur  Ausführung
  bestimmten  Räume  stattfinden  soll.")

Der  ständige  Aufenthalt  einer  beaufsichtigenden  Nachtwache
macht  das  Gebäude  nicht  zu  einem  Wohnhause.ö5)  Besonders
hervorgehoben  zu  werden  verdienen  die  88  13a  und  15b  des  Ges.
vom  10.  August  1904,  von  denen  ersterer  die  Stärkung  des  Deutschtums,
  letzterer  den  Schutz  der  Bergwerkseigentümer  bezweckt.

Die  Bauerlaubnis  kann  versagt  werden,  obwohl  die
Ansiedelungsgenehmigung  erteilt  ist.5)

1)  Vgl.  Entsch.  des  OG.  37  422  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  März
und  43  399.  1889,  III  349,  Pr  VBl.  10  526.

2)  §  13  Ansiedelungsges.  vom  S)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Dezember
10.  August  1904;  Erk.  d.  OVG.  vom  1894,  IV  1486,  Pr  Vl.  16  300.

5.  Mai  1881,  Entsch.  7  314.  s)  Entsch.  des  OVG.  7  314  und
)  Entsch.  des  O  G.  5  400.  38  376.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  45