706  Spezieller  Teil.

Glaubt  die  Polizeibehörde  den  Baukonsens  versagen
zu  müssen,  weil  der  zu  errichtende  Neubau  als  eine  neue
Ansiedelung  anzusehen  sei,  so  muß  sie  eine  den  Baukonsens
aus  diesem  Grunde  versagende  Verfügung  erlassen;  sie  darf
nicht  ohne  weiteres  fingieren,  es  liege  ein  Antrag  auf  Erteilung
einer  Ansiedelungsgenehmigung  vor  und  lediglich  den  Bescheid
erteilen,  daß  die  erbetene  Erlaubnis  zur  Gründung  einer  Ansiedelung
  versagt  werde.1)

Obwohl  die  Ansiedelungsgenehmigung  erteilt  ist,  kann  aus
Rücksichten  der  Sicherheitspolizei  die  Polizeibehörde  einem
Baue  dann  schon  im  Entstehen  hindernd  entgegentreten,
wenn  das  Bewohnen  des  Grundstücks  mit  einer  unmittelbaren
Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit  verbunden  sein  würde.2)

Diese  Genehmigung  kann  deshalb  auch  wegen  der  Nähe
eines  Pulverschuppens  auf  Grund  des  810  II  17  AL.
abgelehnt  werden.)

Die  Ansiedelungsgenehmigung  ist  nicht  erforderlich  für
Wohngebäude,  die  in  den  Grenzen  eines  nach  dem  Baufluchtliniengesetze
  vom  2.  Juli  1875,  GS.  S.  561,  festgestellten  Bebauungsplanes")
  oder  die  auf  einem  bereits  bebauten  Grundstück
  im  Zusammenhange  mit  bewohnten  Gebäuden  errichtet
oder  eingerichtet  werden  sollen.  5)

Die  Bestimmung  des  §  13  Abs.  2  des  Ansiedelungsgesetzes
vom  25.  August  1876,  wonach  die  Ansiedelungsgenehmigung
für  Wohnhäuser,  die  auf  einem  bereits  bebauten  Grundstücke
  im  Zusammenhange  mit  bewohnten  Gebäuden  errichtet
oder  eingerichtet  werden  sollen,  nicht  erforderlich  ist,  findet  nur
dann  Anwendung,  wenn  die  Ansiedelungsgenehmigung  für  das
bereits  bestehende  bewohnte  Gebäude  schon  erteilt  worden  ist
oder  nicht  erforderlich  war.).  Der  im  Gesetz  geforderte  Zusammenhang
  des  neuen  Wohnhauses  mit  dem  bereits  bewohnten

1)  Erk.  des  O.  vom  13.  Dezember

  1897,  Pr  VBl.  19  334;  Entisch.
zember  1888,  Entsch.  17  437  und

des  O.  38  356.

Pr  WBl.  10  516.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Mai
1881,  Entsch.  7  315  und  vgl.  Erk.  d.
OVG.  vom  9.  Juli  1900,  Entsch.  38
356,  v.  Koptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  457;
24  344  und  29  390.

8)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  De-4)

  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  Januar
1902.  Entsch.  40  409,  v.  Kptz  Rspr.
2.  Erg.  Bd.  539.

S)  §  13  Ges.  vom  10.  August  1904.

6)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Januar
1903,  Entsch.  42  383,  v.  Kptz  Rsyr.
2.  Erg.Bd.  539.