C.  Baupolizei.  §  136.  707

Gebäude  liegt  nur  dann  vor,  wenn  das  erstere  zum  wirtschaftlichen
  Gebrauche  des  letzteren  selbst  bestimmt  ist.1)

*l  136.
Zurücknahme  und  Widerruf  des  Baukonsenses.

Die  Erteilung,  Annahme  und  Beobachtung  des  Baukonsenses
  stellt  kein  privatrechtliches  Rechtsgeschäft
zwischen  der  Behörde  und  dem  Baununternehmer  dar,  derartig,
daß  der  letztere  gegen  die  erstere  ein  jus  quaesitum  auf  die
Durchführung  und  Erhaltung  des  Baues  nach  Maßgabe  der
erteilten  Erlaubnis  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  diese  dem  Gesetze
entspricht  oder  nicht,  erlangte.  Mangels  eines  die  weitere
Handhabung  des  öffentlichen  Rechts  ausschließenden  Privatrechts
bleibt  daher  die  gesetzlich  bestimmte  öffentliche  Ordnung  derartig
maßgebend,  daß  die  Polizeibehörde  ihren  Anforderungen  auch  im
Widerspruch  mit  dem  ausgestellten  Konsens  Rechnung  zu  tragen
hat.2)

Der  Baukonsens  verleiht  keine  Rechte,  sondern  konstatiert
nur,  daß  und  wie  der  beabsichtigte  Bau  den  Gesetzen  entspricht.
Der  Baukonsens  soll  also  nur  eine  Gewähr  dafür  geben,  daß
der  Bau,  wenn  er  dem  Baukonsens  gemäß  ausgeführt  wird,
mit  den  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht  in  Widerspruch  tritt.)
Sollte  aber  dessen  ungeachtet  ein  Baukonsens  unter  Nichtbeachtung
  einer  gesetzlichen  Vorschrift  zu  Unrecht  erteilt
sein,  so  würde  gleichwohl  selbst  die  Polizeibehörde,  welche  den
Konsens  gegeben  hat,  ebenso  befugt  als  verpflichtet  sein,  aus
Gründen  des  öffentlichen  Interesses  den  vorschriftswidrigen
Bau  —  unbeschadet  des  dem  Bauherrn  gegen  den  betr.  Beamten
etwa  zustehenden,  eventuell  im  Wege  des  Zivilprozesses  geltend
zu  machenden  Regreßanspruches  —  zu  inhibieren.  Es  folgt
dies  aus  dem  allgemeinen  Grundsatze,  daß,  abgesehen  insbesondere
  von  gewissen  gewerbepolizeilichen  Konzessionen,  für
deren  Zurückziehung  spezielle  Vorschriften  erlassen  sind,  polizeiliche
  Genehmigungen,  auch  wenn  sie  von  der  an  sich  zuständigen
  Behörde  ausgehen,  widerruflich  sind,  falls  sie  sich

))  Vaol.  Ert.  d.  OVG.  vom  30.  April  *)  Erk.  d.  88  vom  5.  November
1884  und  vom  12.  Februar  1900,  1884,  Pr  VBl.  6

Entsch.  11  364  und,  36  423,  v.  Kotz  3  v  Sarwey,dag  öffentliche  Recht
Rspr.  1.  Erg.Bd.  477.  S.  6

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