708  Spezieller  Teil.

mit  den  für  die  polizeiliche  Entschließung  allein  maßgebenden,
aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  durch  Gesetz  oder  Verordnung
  bestimmten  Normen  im  Widerspruch  befinden.:)

Die  Zurücknahme  der  erteilten  Bauerlaubnis  hat,  wenn
sie  im  öffentlichen  Interesse  unerläßlich  ist,  von  der  Ortspolizeibehörde,
  der  Stelle.  von  der  die  Erteilung  ausgegangen
ist,  zu  erfolgen,  ebenso  fällt  das  Verbot,  den  begonnenen  Bau
auszuführen,  in  das  Gebiet  der  örtlichen  Polizeiverwaltung.)
Ein  einmal  erteilter  Baukonsens  kann  nach  bereits  eingetretenem
  Beginn  der  Bauausführung  nicht  bloß
deshalb  zurückgenommen  werden,  weil  die  Baupolizeibehörde
nachträglich  zu  der  Überzeugung  gelangt,  daß  sie  sich  bei  dem
ihr  zustehenden  freien  Ermessen  geirrt  habe  und  daß  die  Verhältnisse
  anders,  als  geschehen,  zu  beurteilen  seien.s)  Dasselbe
  gilt  von  der  Kognition  der  Aufsichtsbehörde.  Die  Zurücknahme
  einer  Bauerlaubnis  kann  vielmehr  der  Regel  nach  nur
dann  erfolgen,  wenn  die  Bauerlaubnis  sich  mit  dem  zur  Zeit
der  Erteilung  geltenden  öffentlichen  Polizeirechte  in  Widerspruch
setzt."!)  Ein  solcher  Widerspruch  liegt  da  klar  vor,  wo  die
Bauerlaubnis  gegen  positiv  bindende,  das  freie  Ermessen  im
Einzelfall  ausschließende  Vorschriften  des  materiellen  Polizeirechts
  erteilt  ist.  Diesen  Fällen  mögen  unter  Umständen  auch
solche  gleich  zu  stellen  sein,  wo  beim  Mangel  konkreter  Vorschriften
  die  allgemeinen,  dem  Ermessen  der  Polizeibehörde  als
Richtschnur  gegebenen  -Normen  des  Polizeirechts5)  maßgebend
sind  und  durch  offenbar  sach=  und  pflichtwidrige  Handhabung
im  Einzelfalle  derartig  verletzt  werden,  daß  das  öffentliche
Interesse  eine  Remedur  unabweisbar  erheischt.  Keineswegs  ist
dagegen  jener  Widerspruch  mit  dem  bestehenden  Recht  da  gegeben,
  wo  in  den  Grenzen  des  durch  das  Polizeirecht  der  Behörde
  eingeräumten  freien  pflichtmäßigen  Ermessens  eine  verschiedene
  Beurteilung  polizeilicher  Gesichtspunkte  möglich  ist  und
tatsächlich  eintritt.  Denn  hier  hat  bei  Erteilung  des  Konsenses

1)  Entsch,  des  OVG.  8  215  bis  216.  Januar  1904,  Pr  WBl.  26  204,  v.  Kp#
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  April  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  485.

1893,  Entsch  24  347.  4)  Val.  Erk  d.  OV  G.  vom  30.  Juni
3)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  Ok=  1891,  Pr  VBl.  12  569.

tober  1900,  Pr  BBl.  22  207,  v.  Kotz  s5)  §  10  IL  17  ALgR.

Rspr.  1.  Erg.  Bd.  454  und  vom  12.