C.  Baupolizei.  §  136.  709

die  Behörde  eben  nur  das  bestehende  Baurecht  in  Gemäßheit
der  ihr  überlassenen  Anwendung  auf  den  einzelnen  Fall  gehandhabt.
  Hierüber  hinaus  mag  da,  wo  es  sich  um  den  Bau  auf
einer  öffentlichen  Straße  handelt,  der  Polizeibehörde  die  Zurücknahme
  einer  früher  erteilten  Bauerlaubnis  auch  dann  gestattet
sein,  wenn  die  tatsächlichen  Verhältnisse  sich  inzwischen
wesentlich  geändert  haben  und  eine  Beseitigung  des  Bauwerks
  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  unumgänglich
fordern.2)

Der  Anlaß  des  Widerspruchs  mit  den  Vorschriften  des
materiellen  Polizeirechts  bei  der  Konsenserteilung  ist  meist
darauf  zurückzuführen,  daß  der  Mangel  des  Projekts  ohne
weiteres  überhaupt  nicht  erkennbar  war  oder  tatsächlich  nicht
erkannt  wurde.  Über  die  Voraussetzungen  der  Zurücknahme
  vgl.  Entsch.  des  OVG.  2  422,  4  373,  6  322,  8  215,
11  370,  19  385,  24  344,  34  378,  40  377;  Erk.  des  OVG.  vom
20.  Juni  1894  und  vom  25.  Oktober  1900,  Pr  VBl.  15  526  und
22  206;  Erk.  vom  17.  November  1899,  OVG.  1  1901.

Wenn  die  Polizei  sich  davon  überzeugt,  daß  sie  sich  bei
Erteilung  des  Konsenses  in  einem  rechtlichen  Irrtum
befunden  hat,,  so  hat  sie  die  Pflicht,  dieses  dem  Bauunternehmer
mitzuteilen  und  zu  verhindern,  daß  ein  dem  öffentlichen  Baurechte
  widersprechender  Bau  aufgeführt  wird;  das  tut  sie  durch
Zurücknahme  der  Bauerlaubnis  und  sie  befindet  sich  mit  dem
bestehenden  Rechte  im  Einklange,  wenn  sie  den  etwaigen  Versuchen
  des  Unternehmers,  den  rechtswidrigen  Bau  dennoch  auszuführen,
  mit  Bauverboten  und  den  ihr  zustehenden  Zwangsmitteln
  entgegentritt.2)

Wenn  das  öffentliche  Recht,  auf  Grund  dessen  eine
Baugenehmigung  erteilt  ist,  durch  Erlaß  einer  neuen  Baupolizeiverordnung
  oder  Ortsstatuts  auf  Grund  des  8  12  des
Baufluchtliniengesetzes  3)  oder  durch  Festsetzung  einer  neuen  Baufluchtlinie
  vor  Beginn  der  Bauausführung  verändert

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  April  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  Sep-1893,
  Entsch.  24  350  und  vgl.  Erk.  d  tember  1895,  Entsch.  28  372.
W  vom  25.  Januar  13  6,  Entsch.  2)  Entsch.  des  OVG.  24  362.