710  Spezieller  Teil.

worden  ist,  kann  die  Baugenehmigung  zurückgenommen  und
abgeändert  werden.1)

Ein  von  der  Polizeibehörde  erteilter  Baukonsens  kann  nach
teilweiser  Ausführung  des  Baues  wieder  zurückgenommen  werden,
wenn  der  so  gebilligte  Zustand  infolge  einer  vorhandenen
Anlage  zur  Herstellung  nitroglyzerinhaltiger  Sprengstoffe
  eine  derartige  Gefahr  für  die  Bewohner  der  Häuser  in
sich  birgt,  daß  das  öffentliche  Interesse  eine  Remedur  unabweisbar
  erheischt.?)

Die  Polizeibehörde  ist  befugt,  eine  nur  bedingt  erteilte
Baugenehmigung,  und  zwar  auch  nach  Errichtung  des  Baues,
zurückzunehmen,  wenn  die  Erfüllung  der  Bedingung  abgelehnt
wird.  Denn  der  Baukonsens  ist  nur  unter  der  Voraussetzung
erteilt,  daß  der  Baulustige  sich  den  Bedingungen  unterwerfen
werde.  Lehnt  er  deren  Erfüllung  ab,  so  fällt  damit  sowohl
die  Bewilligung  der  Ausnahme  als  auch  der  auf  die  Ausnahmebewilligung
  gegründete  Baukonsens  in  sich  zusammen,  und  die
Polizei  ist  befugt,  die  Unwirksamkeit  des  Konsenses  dadurch,
daß  sie  ihn  ausdrücklich  zurücknimmt,  zur  Geltung  zu  bringen.
Dabei  ist  es  unerheblich,  daß  der  Baulustige  inzwischen  das
Gebäude  errichtet  hat,  denn,  wenn  er  mit  dem  Bau  beginnt,
obwohl  er  die  Bedingungen,  unter  denen  die  Erlaubnis  erteilt
ist  und  von  der  Polizei  erteilt  werden  darf,  zurückweist,  so
handelt  er  lediglich  auf  eigene  Gefahr.ö3)

Wenn  jemandem  für  die  Ausführung  des  Baues  seines  Wohnhauses,
  auf  dessen  Genehmigung  er  nach  dem  Ortsstatute  keinen
Anspruch  hat,  zur  Bedingung  gemacht  ist,  daß  er  die  Straße  auf
die  Länge  der  Besitzung  offen  lege,  d.  h.  daß  er  das  betreffende
Terrain  der  Stadt  übereigne  und  zum  Straßenland  schlage,
und  wenn  er  unter  dieser  Bedingung  ein  ihm  sonst  nicht  zustehendes
  Baurecht  erlangt,  so  wird  er  darüber  sich  nicht  beschweren
können,  daß  bei  Nichterfüllung  der  Bedingung  die  zuständige
  Behörde  die  Genehmigung  zum  Bau  des  Wohnhauses

1)  Erk.  d.  RG.  vom  17.  Dezember  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Februar
1891,  Pr  VBl.  14  138.  1901,  Entsch.  39  360,  v.  Kotz  Rsypr.
2)  Val.  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Erg.  Bd.  535.
25.  Januar  1896,  Entsch.  29  390.