OC.  Baupolizei.  8  136.  711

wieder  zurückzieht  und  die  Wiederherstellung  des  früheren
Zustandes  anordnet.1)

Unter  Umständen  kann  aus  der  Erteilung  des  Baukonsenses
darauf  geschlossen  werden,  daß  die  Polizei  stillschweigend
eine  Ausnahme  von  der  bezüglichen  Bestimmung  habe
bewilligen  wollen.  Sofern  aber  die  Polizei  in  einem  demnächst
stattfindenden  Streitverfahren  bestimmt  erklärt,  daß  sie  eine
Ausnahme  nicht  habe  bewilligen  wollen  und  daß  der  Baukonsens
nur  irrtümlich  erteilt  sei,  weil  versehentlich  außer  Acht  gelassen
worden,  daß  das  Grundstück  zu  den  „Wohnvierteln“  gehört,  so
muß  alsdann  davon  ausgegangen  werden,  daß  der  Baukonsens
nicht  gleichzeitig  eine  Ausnahmebewilligung  darstellt,  eine  solche
Ausnahme  vielmehr  weder  bewilligt  ist  noch  bewilligt  werden
sollte.  Die  Polizei  hat  sich  also  nicht  bei  der  Ausübung  eines
ihr  überlassenen  Ermessens  geirrt,  sondern  sie  hat  aus  Irrtum
übersehen,  daß  hier  ein  unter  eine  besondere  Verordnung
fallender  Bau  vorlag.  Dieser  Irrtum  kann  sie  rechtlich  nicht
hindern,  nun  nachträglich  den  irrtümlich  konsentierten  Bau  nach
Maßgabe  der  gedachten  Verordnung  zu  prüfen  und  den  Konsens
zurückzunehmen,  weil  der  Bau  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung
  widerspricht  und  ein  Anlaß  zur  Bewilligung  einer
Ausnahme  nach  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  nicht  vorlag.2)

Dritte  Personen  haben  kein  Recht,  die  Annullierung  des
Baukonsenses  zu  verlangen;  sie  können  sich  aber  an  die  Aufsichtsbehörde
  wenden,  damit  diese  die  Ortspolizeibehörde  mit
entsprechender  Anweisung  versehe.)

Wo  die  Polizei,  statt  den  Baukonsens  zu  versagen,  ihn  unter
Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs  erteilt,  tritt  die  Polizeibehörde
dem  Anspruche,  das  Gebäude  auf  Grund  der  zu  bewilligenden
Ausnahme  so  lange  nutzen  zu  dürfen,  als  es  der  Baulustige  für
angezeigt  halten  würde,  entgegen;  die  Polizeibehörde  trägt
damit  in  die  Zulassung  des  Gebäudes  den  dem  Baurechte  entsprechenden
  Vorbehalt  hinein,  daß  sie  es  sei,  von  deren  Entschließung
  die  Zeitdauer  der  Nutzung  als  einer  nur  vorüber-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Mai  1900,  IV  1710,  Prd.  22  206,  v.  Kptz

1894,  IV  557,  Pr  Vl.  15  433.  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  454.

)  Erk.  b.  O#.  vom  25.  Oktober  1882  Drrssts  vom  2.  Dezember