712  Spezieller  Teil.

gehend  zu  gestattenden  abhänge.  Die  Dauer  der  Nutzung  des
Gebäudes  ist  indes  nicht  lediglich  von  der  Willkür  der  Polizeibehörde
  abhängig.  Der  vorbehaltene  „jederzeitige“  Widerruf
ist  keineswegs  gleichbedeuteind  mit  einem  „willkürlichen“  Widerruf.
Die  Zurücknahme  der  erteilten  Baugenehmigung  ist  vielmehr
eine  polizeiliche  Verfügung,  die  nicht  nach  Willkür,  sondern  nur
auf  Grund  polizeilicher  Motive  erlassen  werden  darf.1)

8  137.
Versagung  des  Baukonsenses.

Die  Verweigerung  der  Bauerlaubnis  enthält  die  Erklärung,
daß  aus  dem  geltenden  Baurechte  ein  Hindernis  für  die  Ausführung
  des  vorgelegten  Projekts  zu  entnehmen  ist  und  demgemäß
  der  Bau  danach  nicht  ausgeführt  werden  darf.)

Das  OVG.  hat  stets  angenommen,  daß  die  Bauerlaubnis
nicht  mit  Rücksicht  auf  etwa  entgegenstehende  Privatrechte
versagt  werden  könne,  daß  dabei  vielmehr  nur  öffentliche
Interessen  in  Betracht  kämen,  auf  der  anderen  Seite  aber
anerkannt,  daß  auch  andere  als  baupolizeiliche  Gesichtspunkte
  im  engsten  Sinne  zu  berücksichtigen  sind.  Es  können
hierbei  auch  z.  B.  gesundheitspolizeiliche  Gesichtspunkte  in
Betracht  kommen.3s)  Dasselbe  gilt  von  den  Interessen  des
öffentlichen  Wegewesens.  Wenn  jemand  den  Konsens  zu  einem
Bau  mitten  auf  einer  unbestritten  öffentlichen  Straße  nachsucht,
so  würde  die  Baupolizeibehörde,  auch  wenn  sie  nicht  gleichzeitig
Wegepolizeibehörde  ist,  berechtigt  sein,  den  Konsens  ohne  sonstige
Prüfung  des  Projekts  abzulehnen,  und  der  Antragsteller  würde
nicht  einwenden  können,  der  in  Aussicht  genommene  Bauplatz
sei  allerdings  öffentliche  Straße,  daraus  könne  aber  die  Baupolizeibehörde
  keinen  Versagungsgrund  entnehmen.  Anders
liegt  jedoch  die  Sache,  wenn  der  Antragsteller  behauptet,  das
zu  bebauende  Gelände  sei  nicht  Teil  eines  öffentlichen  Weges,
sondern  stehe  in  seinem  unbeschränkten  Privateigentum.  Die
Ablehnung  des  Konsenses  enthält  in  einem  solchen  Falle  ein

1)  Erkenntnis  d.  Oberverwaltungs-  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  Januar
gerichts  vom  4.  März  1901,  Entsch.  1894,  IV  855,  Pr  VBl.  16  173.
60t  365,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.Bd.  lnvon  Entsch.  des  OVG.  23  315
.  un  .