C.  Baupolizei.  §  137.  713

Verbot,  auf  dem  in  Aussicht  genommenen  Platze  zu  bauen,  da
dieser  zu  einem  öffentlichen  Wege  gehöre.  Gegenüber  der
Behauptung  freien  Privateigentums  stellt  sich  die  den  Baukonsens
  versagende  Verfügung  alsdann  inhaltlich  als  eine  Inanspruchnahme
  des  Platzes  für  den  öffentlichen  Verkehr  dar.
Hieraus  ergibt  sich  zunächst  die  Notwendigkeit,  das  besondere
Verfahren  des  8  56  des  Zuständigkeitsgesetzes:  Einspruch,  Beschluß
  der  zuständigen  Polizeibehörde  und  demnächst  Klage  eintreten
  zu  lassen.  Ist  die  für  die  Erteilung  des  Baukonsenses
zuständige  Behörde  nicht  zugleich  die  Wegepolizeibehörde,  wie
dies  beispielsweise  in  Städten  mit  einer  Königl.  Polizeidirektion
der  Fall  ist,  so  ist  nur  die  letztere  befugt,  ein  Verbot  zu  erlassen,
welches  die  Inanspruchnahme  des  Bauplatzes  für  den  öffentlichen
  Verkehr  darstellt.  In  solchen  Fällen  ist  es  der  gewiesene
Weg,  daß  die  Baupolizeibehörde  das  Baugesuch  der  Wegepolizeibehörde
  mitteilt,  damit  sie  sich  darüber  schlüssig  machen  kann,
ob  der  Bauplatz  für  den  öffentlichen  Verkehr  in  Anspruch  zu
nehmen  ist.  Verneint  die  Wegepolizeibehörde  einen  dazu  gegebenen
  Anlaß,  so  scheidet  dieser  Gesichtspunkt  für  die  Baupolizeibehörde
  aus.  Andernfalls  kann  die  Wegepolizeibehörde
entweder  selbst  auf  Grund  des  §  56  des  ZG.  an  den  Baulustigen
  verfügen,  oder  im  Einverständnisse  mit  ihr  kann  nunmehr
die  Baupolizeibehörde  den  Konsens  versagen;  sie  darf  dem  Baulustigen
  aber  keinen  Zweifel  darüber  lassen,  daß  die  Konsensverweigerung
  auf  einer  Verfügung  der  Wegepolizeibehörde
beruht,  und  es  findet  gegen  die  den  Konsens  versagende  Verfügung
  der  Baupolizeibehörde  Einspruch  bei  der  Wegepolizeibehörde
  und  gegen  deren  abweisenden  Beschluß  die  Klage  statt.2)

Die  Gründe  für  die  Versagung  von  Baugenehmigungen
sind  demnach  nicht  auf  die  Wahrnehmung  baupolizeilicher  Gesichtspunkte
  beschränkt,  aber  die  sonstigen  öffentlich-rechtlichen
Interessen,  welche  dabei  nach  den  Entscheidungen  des  OVG.
12  369  und  13  394  zu  berücksichtigen  sind,  müssen  doch  immer
polizeiliche  sein,  sofern  es  nicht  etwa,  wie  z.  B.  im  8  12  des

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  April  8  331;  18  390;  Erk.  vom  5.  Mai
1897,.  Entsch.  32  339,  v.  Kptz  Nspr.  1881.  Entsch.  7  314,  und  vom
1.  Erg.  Bd.  467  und  vgl.  Entsch.  23.  September  1882,  Pr  VBl.  4  44.