714  Spezieller  Teil.

Baufluchtliniengesetzes  vom  2.  Juli  1875,  durch  ein  Gesetz  oder
einen  dem  gleichstehenden  Rechtsakt  ausnahmsweise  gestattet
wird,  eine  polizeiliche  Genehmigung  an  die  Erfüllung  von  Bedingungen
  zu  knüpfen,  die  nicht  dem  polizeilichen  Gebiete  angehören.1#)


Die  Polizei  darf  alle  die  Gesichtspunkte  zur  Geltung
bringen,  deren  Wahrung  ihr  durch  sonstige  Vorschriften  aufgetragen
  ist.  Sie  kann  daher  einen  den  Vorschriften  der  Bauordnung
  entsprechenden  Bau  verbieten,  wenn  er  durch  die
Verherrlichung  revolutionärer  Vorgänge  die  öffentliche
Ruhe  gefährdet,?:)  wenn  seine  Lage  die  Bewohner  gefährdets)
  oder  wenn  er  durch  seinen  blendenden  Anstrich  gesundheitsschädlich
  wirkt.4)

Wenn  die  Ortspolizeibehörde  aus  anderen  als  baupolizeilichen
Gesichtspunkten  den  Baukonsens  versagen  will,  so  muß  sie  für
das  Gebiet,  dem  die  Versagungsgründe  angehören,
zuständig  sein.  ö)

Der  Zweck  der  Bauausführung  kann  für  die  Konsensverweigerung
  nicht  entscheidend  sein;  mag  bezweckt  sein,  was
da  wolle,  für  die  Polizei  kann  nur  maßgebend  sein,  wie  die
Bauausführung  wirken  würde,  ob  sie  geeignet  ist,  die  öffentliche
  Ordnung,  Ruhe  und  Sicherheit  zu  schädigen.ö5)  Hiervon.
allein  ist  die  Entscheidung  abhängig  zu  machen.7)  Darüber,
daß  die  Baupolizeibehörde  befugt  sein  muß,  die  bei  ihr  nachgesuchte
  Erteilung  der  baupolizeilichen  Genehmigung  auch  um
deswillen  zu  versagen,  weil  der  Bau  gegen  das  Gesetz
vom  2.  Juli  1875,  insbesondere  gegen  den  §&amp;5  12  desselben
und  ein  in  Ausführung  dieser  Vorschrift  erlassenes  Ortsstatut
verstößt,  kann  ein  begründeter  Zweifel  nicht  bestehen.3)  Die
Versagung  der  Bauerlaubnis  erscheint  begründet,  wenn  das

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  Februar  s)  Vgl.  rtz  d.  86.  vom  28.  März
888  Entsch.  33  421,  v.  Kptz  Rspr.  1893,  Entsch.21

Erg  .Bd.  454.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  Dezember
1899,  Entsch.  36  408,  v.  Kptz  Rspr.
1.  Erg.  Bd.  469.

2)  Entsch  des  OVG.  7  314.

4)  Pr  VBl.  12  601.

S)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Oktober
1897,  Entsch.  32  343,  v.  Kptz  Rspr.
1.  Erg.Bd.  468.

5)  Erk.  d.  S0  vom  14.  Dezember
1899,  Entsch.  36  407,  v.  Kptz.  Rspr.
1.  Erg  .Bd.  469  und  pgl.  Erk.  vom
26.  1892,  PrVBl.  14  68  unb
vom  27.  Märt  1899,  Entsch.  35  385,
v.  Kotu  Rspr.  1.  Er  Bd.  451.

Erk.  d.  OV.  vom  1.  April
1600  IV  347,  Pr  Wl.  12  38.