O.  Baupolizei.  §  137.  715

Bauwerk  einer  gewerbepolizeilichen  Genehmigung  nach
den  88  16ff.  Gew  O.  bedarf.u)

Das  Bauverbot  kann  auf  das  Fehlen  eines  Bürger—
steiges  auch  dann  gestützt  werden,  wenn  die  Polizeibehörde
dessen  Herstellung  nach  Ortsrecht  vom  Anlieger  zu  fordern
befugt  ist.:)  Ergibt  es  sich,  daß  ein  Projekt  nur  dann  ausgeführt
  werden  kann,  wenn  von  einer  unbedingt  vorgeschriebenen
  Beschränkung  für  den  einzelnen  Fall
abgesehen  wird,  so  tritt  der  Wille  des  Unternehmers  in
Widerspruch  mit  dem  Gesetz  und  hat  er  darum  keinen  Anspruch
auf  Anerkennung.)

Die  Polizeibehörde  hat  nicht  den  Beruf,  Baukonsense  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  der  Bau  ausgeführt  werden  kann  oder
nicht,  zu  erteilen.  In  Fällen,  wo  dem  Bauvorhaben  polizeilich
zu  schützende  Interessen  hindernd  entgegenstehen,  weist  die
Baupolizeibehörde  jede  Prüfung  des  Baugesuchs  in  bautechnischer
  Beziehung  ab,  weil  der  Bau  überhaupt  nicht  zulässig
ist.  Nicht  anders  steht  es  für  die  Polizeibehörde  da,  wo  die
tatsächlichen  Verhältnisse  des  Falles  die  Annahme  rechtfertigen,
daß  der  polizeilichen  Genehmigung  des  Baues  dessen  Ausführung
nicht  folgen  werde.  Es  ist  sehr  wohl  denkbar,  daß  die  Polizei
um  einen  Baukonsens  von  Personen  angegangen  wird,  die
nicht  bauen  wollen  oder  können,  die  aber  gleichwohl  ein  Interesse
daran  haben,  die  Möglichkeit  des  Baues,  die  Eigenschaft  eines
Grundstücks  als  Bauplatz,  die  Tragweite  gewisser  baupolizeilicher
Bestimmungen  und  dergleichen  mehr  festgestellt  zu  sehen,  und
denen  bei  solcher  Verfolgung  ihrer  Interessen  auch  der  Vorwurf
der  Chikane  nicht  zu  machen  ist.  Gleichwohl  ist  die  Polizeibehörde
  für  berechtigt  zu  erachten,  in  derartigen  Fällen  von
jeder  Prüfung  der  Bauprojekte  abzusehen,  und  zwar  lediglich
um  deswillen,  weil  ihre  Tätigkeit  nur  der  Ausführung  von
Bauten  zu  dienen,  nicht  aber  darüber  hinaus  sich  auch  mit  der
bloßen  Möglichkeit  von  Bauten  zu  befassen  hat.  Der  Satz,
daß  die  Baugenehmigung  unbeschadet  der  Rechte  Dritter  erteilt

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  Januar  1898,  Entsch.  34  416,  v.  Kyptz  Rspr.
1904,  Pr  VBl.  25  472,  v.  Kotz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  465.
3.  Erg.  Bd.  397.  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Oktober
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  November  1883,  Pr  Vl.  5  44.