716  Spezieller  Teil.

wird,  berührt  diese  Stellung  der  Polizeibehörde  überhaupt  nicht.
Er  darf  nicht  dahin  gedeutet  werden,  daß  die  Polizeibehörde
sich  jeder  Prüfung  der  obwaltenden  Eigentumsverhältnisse  zu
enthalten  und  auch  Baukonsense  da  zu  erteilen  habe,  wo  von
einem  wirklichen  Bauvorhaben  nicht  mehr  die  Rede  sein  kann
und  die  tatsächliche  und  rechtliche  Unmöglichkeit,  über  den  Bauplatz
  zu  verfügen,  von  vornherein  offenkundig  ist.1)

Der  Baukonsens  ist  nicht  zu  versagen,  wenn  der  Bauende
zur  Herstellung  des  zur  Fertigstellung  der  Straße  oder  des
Straßenteils  nur  noch  Fehlenden  ortsrechtlich  verpflichtet  ist
und  polizeilich  gezwungen  werden  kann.2)

Die  Bebauung  eines  Grundstücks  kann  um  deswillen  allein,
weil  das  Recht  zur  Zwangsenteignung  desselben  erteilt  ist,
nicht  polizeilich  gehindert  werden.  In  dem  Enteignungsgesetze
vom  11.  Juni  1874  3)  sind  die  vom  Gesetzgeber  für  erforderlich
erachteten  Bestimmungen,  um  den  durch  Errichtung  von  Neubauten
  entstehenden  Schaden  von  dem  Unternehmer  abzuwenden,
  durch  die  Vorschrift  des  §  13  getroffen.  Hiernach
kann  die  Polizeibehörde  nicht  als  berechtigt  angesehen  werden,
der  Durchführung  des  Unternehmens  auch  ihrerseits  mit  polizeilichen
  Mitteln,  insbesondere  etwa  mit  einer  auf  §&amp;  66  I  8  ALR.
gestützten  Verweigerung  des  Baukonsenses  zu  Hilfe  zu  kommen.“)

Die  Polizeibehörde  kann  nicht  die  Errichtung  eines  Komptoirgebäudes
  in  einem  bestimmten  Bezirke  verbieten,  weil  die
Schriftstücke,  die  dort  angefertigt,  die  Geschäfte,  die  dort  abgeschlossen
  werden  sollen,  auf  ein  mit  Gefahr  oder  Belästigung
verknüpftes  Gewerbe  Bezug  haben  würden,  dessen  Betrieb  dem
Bezirk  fern  zu  halten  die  Polizeibehörde  nach  den  maßgebenden
Vorschriften  befugt  ist.5)

Der  Baukonsens  darf  deshalb  nicht  versagt  werden,  weil
nicht  für  jedes  der  Häuser  auf  einem  einheitlichen  Grundstück
ein  Hof  in  der  vorgeschriebenen  Größe  angelegt  werden  soll.
Wenn  demnächst  aber  eine  Teilung  des  bebauten  Grundstücks

1)  Erk.  O#G.  vom  24.  März  4)  Erk.  d.  98  vom  17.  Mai
1902,  7  41  374,  v.  Kptz  Rfor-  1892,  Entsc.  23  368
2.  Erg  .Bd.  521.  5)  Erk.  d  Oyß.  vom  27.  März
2)  l.  Erk  d.  OVG.  vom  18.  April  1899,  Entsch.  35  385,  v.  Kotz  Rsor.
1894,  IV  471,  Pr  VBl.  16  101.  1.  Erg.  Bd.  451.

2)  GS.  S.  221.