C.  Baupolizei.  §  137.  717

in  zwei  selbständige  Grundstücke  stattfindet  und  durch  diese
Veränderung  ein  den  baupolizeilichen  Bestimmungen  widersprechender
  Zustand  herbeigeführt  wird,  ist  die  Polizeibehörde
so  berechtigt  wie  verpflichtet,  von  dem  Eigentümer  eines  jeden
der  dann  selbständigen  Grundstücke  zu  fordern,  daß  er  sein
Grundstück  und  Gebäude  in  einen  dem  geltenden  Baupolizeirecht
  entsprechenden  Zustand  versetzt.  Die  Polizei  kann  alsdann
insbesondere  verlangen,  daß  genügender  Hofraum,  erforderliche
Brandmauern,  vorschriftsmäßige  Eingänge  usw.  beschafft  werden,
und  kann  ihrem  Verlangen  selbst  dadurch  Nachdruck  verschaffen,
daß  sie,  falls  demselben  nicht  entsprochen  wird  oder  nicht  entsprochen
  werden  kann,  das  Bewohnen  des  betreffenden  Gebäudes
  verbietet  oder  verhindert.1)

Die  Versagung  oder  Vorenthaltung  des  Baukonsenses  stellt
kein  zulässiges  Mittel  dar,  lediglich  vermögensrechtliche  Ansprüche
  der  Stadtgemeinde  an  bauende  Private  zur  Geltung
zu  bringen.2)  Ein  nachgesuchter  Baukonsens  darf  allein  um
deswillen  nicht  versagt  werden,  weil  eine  dem  Gesetze  vom
2.  Juli  1875  entsprechende  Festsetzung  von  Fluchtlinien  für
das  zu  bebauende  Gelände  noch  nicht  stattgefunden  hat.3)  Den
Polizeibehörden  ist  nicht  die  unbedingte  Verpflichtung  auferlegt,
jede  Bebauung  über  die  Fluchtlinie  hinaus  auszuschließen
und  jede  Genehmigung  zu  einer  UÜberschreitung  der  Fluchtlinie
zu  versagen.")  Allein  daraus  folgt  nicht,  daß  dem  den  Baukonsens
  Nachsuchenden  ein  Recht  auf  dessen  Erteilung  erwachsen
kann.  Er  kann  also  nicht  durch  die  Versagung  des  Konsenses
in  seinen  Rechten  verletzt  werden,  die  Polizei  ist  eben  stets  im
Rechte,  wenn  sie  von  ihrer  gesetzlichen  Befugnis,  einen  Bau
über  die  Fluchtlinie  nicht  zuzulassen,  Gebrauch  machtö)  und
eine  weitere  Prüfung  als  die,  ob  die  Fluchtlinie  überschritten
werde,  kommt  im  Streitverfahren  nicht  in  Betracht.5  )  Die
Erteilung  der  nachgesuchten  Bauerlaubnis  kann  von  der  Polizei-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Dezember  4)  Entsch.  des  OVG.  25  379.
1890,  IV  1246,  Pr  VWl.  12  266.  5)  Friedrichs-v.  Strauß,  das
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  Juni  Ges.  betr.  Anlegung  und  Veränderung
1879,  Entsch.  5  463  und  vgl.  ebend.  von  Straßen  S.  82  Anm.  1.
4  368.  s)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  März
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Juni  1904,  Pr  VBl.  26  149,  v.  Kptz  Rspr.
1877,  Entsch.  2  371.  3.  Erg.  Bd.  499.