718  Spezieller  Teil.

behörde  auch  deshalb  nicht  abgelehnt  werden,  weil  der  Bauunternehmer
  sein  ausschließliches  Eigentum  an  der
Baustelle  noch  nicht  nachgewiesen  hat;  derartige  Streitpunkte
  sind  vielmehr  der  richterlichen  Entscheidung  zu  überweisen,
  und  darf  bis  zu  deren  Austrag  die  Entscheidung  über
den  Baukonsens  nicht  ausgesetzt  werden.)

Allein  der  Umstand,  daß  die  Polizeibehörde  zu  einer
verschärften  Aufsichtsführung  in  gewisser  Richtung  genötigt
  werden  möchte,  kann  keinen  Grund  abgeben,  um  dem
Bauenden  eine  an  sich  vom  Gesetze  gestattete  bauliche  Vornahme
sowie  eine  ihm  an  sich  freistehende  Benutzung  und  Verwertung
seines  Eigentums  zu  untersagen.2)

Wenn  bauliche  Anlagen  den  öffentlichen  Verkehr  einer
Stadtgemeinde  hemmen  und  deshalb  von  seiten  der  Polizei
untersagt  werden,  so  ist  gegen  dergleichen  Anordnungen  der
Rechtsweg  unzulässig;  dagegen  sind  Streitigkeiten  über  das
Eigentum  des  zu  den  baulichen  Anlagen  bestimmten  Platzes
sowie  die  Entschädigungsansprüche,  welche  aus  der
Untersagung  des  Baues  hergeleitet  werden,  dem  Rechtswege
  unterworfen.3)  Die  örtliche  Polizeiverwaltung  ist  für
etwaige  Versehen  ihrer  Beamten  bei  der  Verweigerung
des  Baukonsenses  mangels  eines  eigenen  Verschuldens  nicht
verantwortlich.

Ist  einem  Grundstücksbesitzer  die  baupolizeiliche  Erlaubnis  zur
Bebauung  seiner  an  einer  öffentlichen  Straße  belegenen  Baustelle
  wegen  bevorstehender  Verbreiterung  der  Straße
verweigert  worden,  obgleich  eine  zur  Versagung  des  Baukonsenses
berechtigende  Baufluchtfestsetzung  noch  nicht  vorlag,  und
hat  sodann  der  Grundstücksbesitzer  im  Verwaltungsstreitverfahren
  die  Aufhebung  des  Bauverbots  erstritten,  so  kann  er
im  Geltungsbereich  des  ALR.  den  Ersatz  des  ihm  durch
Verzögerung  der  Bauerlaubnis  erwachsenen  Schadens  von
der  Ortsgemeinde  verlangen.“)  Über  die  Entscheidung  privat-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Februar  22.  September  1855,  JIMVBl.  1856
1879,  Entsch.  5  350.  S.  20.
2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  4)  Erk.  d.  RG.  vom  8.  Mai  1890,
4.  Januar  1883,  Pr  VBl.  4  175.  Pr  VBl.  11  554  und  JWMBl.  S.  262.
3)  Erk.  d.  Ger  H.  z.  E.  d.  KK.  vom