C.  Baupolizei.  §  138.  719

rechtlicher  Streitpunkte  durch  die  Baupolizeibehörde  bei
der  Versagung  einer  Baugenehmigung  vgl.  Erk.  des  O#  G.
vom  1.  Februar  1904,  Entsch.  45  409.

Die  Versagung  der  Baugenehmigung  ist  eine  polizeiliche
Verfügung,  gegen  welche  die  Rechtsmittel  der  ##  127  f.
LVG.  stattfinden.7#)

g  138.
Verweigerung  des  Bankonsenses  auf  Grund  des  §  66  1  8  A#  .

Wenn  nach  g  66  1  8  ALR.  „zum  Schaden  oder  zur  Unsicherheit
  des  gemeinen  Wesens“  kein  Bau  vorgenommen  werden
soll,  so  wird  dabei  vorausgesetzt,  daß  Schaden  oder  Gefahr
für  das  Publikum  die  notwendige  Folge  des  Baues,  seiner
Art  und  Konstruktion,  daß  der  Bau  als  solcher  gemeinschädlich
oder  gemeingefährlich  ist.:)  Nur  dann  kann  der  §  66  aaO.  also
Anwendung  finden,  wenn  der  Bau  selbst,  sei  es  durch  seine
Konstruktion,  sei  es  durch  eine  sonst  ihm  anhaftende  Eigenschaft
eine  solche  Wirkung  notwendigerweise  ausüben  muß,  daß  durch
ihn  eine  Schädigung  oder  Gefahr  für  das  öffentliche  Interesse
erwächst.  Die  Möglichkeit  einer  mißbräuchlichen  Benutzung
des  Gebäudes,  welche  für  andere  Schaden  im  Gefolge  haben
kann,  genügt  keineswegs,  um  seine  Unzulässigkeit  zu  rechtfertigen.)


Es  versteht  sich  wohl  von  selbst,  daß  nach  dem  Sinne  und
der  Bedeutung  der  §§  66  ff.  I  8  ALR.  nicht  jede  unbedeutende
und  ganz  unwesentliche  Anderung  an  einem  bestehenden  Bau
unter  diese  Bestimmung  fällt;  es  können  nur  solche  Veränderungen
  gemeint  sein,  welche  von  wesentlicher  Bedeutung
  sind.  Ob  solche  vorliegen,  ist  eine  tatsächliche  Frage,
die  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  zu  beantworten
ist  und  deren  Beantwortung  danach  sehr  verschieden  ausfallen
kann.  So  kann  sicherlich  eine  Veränderung,  welche  in  einem
Dorfe  mit  zerstreut  liegenden  Gebäuden  nicht  als  eine  wesentliche
anzusehen  ist,  dieses  in  einer  etwas  größeren  Stadt  wohl  sein.

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Februar  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  März
1885,  Entsch.  12  363  und  vgl.  4  229,  138  ounisch  24  343  und  Prl.

230  und  9  204.
2)  Vgl.  Entsch  des  OVG.  9  377.