720  Spezieller  Teil.

So  liegt  es  aber  auch  mit  der  Herstellung  von  Fenstern  an
einer  Außenwand  eines  Wohnhauses,  zumal  wenn  diese  Wand
eine  Grenzwand  nach  einem  bebauten  Grundstück  ist.  Eine
solche  Veränderung  muß  als  eine  wesentliche  angesehen  werden.)

Der  8  66  1  8  ALR.  bezweckt,  wie  der  Wortlaut  klar  erkennen
  läßt  und  die  seine  Ausführung  regelnden  88  67—72  bestätigen,
  nicht  ein  Mehreres  als  die  Ermächtigung  der  Obrigkeit
zur  Verhinderung  von  Bauten,  welche  den  von  dieser  nach  §  66
zu  schützenden  Rücksichten  zuwider  erst  ausgeführt  werden  sollen,
ist  also  für  Gebäude,  welche  mit  obrigkeitlicher  Genehmigung
bereits  ausgebaut  sind,  nicht  gegeben.2)

Rücksichten  der  Asthetik  und  Architektonik  dürfen
für  das  Verhalten  der  Polizei  nicht  bestimmend  sein;  nur
soweit  das  Gesetz  sie  kraft  ausdrücklicher  Anordnung  zu  einer
derartigen  Tätigkeit  beruft,  hat  sie  auf  diesem  Gebiete  einzugreifen;
  für  Bauten  in  den  Städten  ffindet  sich  eine  solche
besondere  Vorschrift  im  §  66  I  8  ALR.,  wonach  die  Polizei
grobe  Verunstaltungen  der  Städte  und  öffentlichen  Plätze
abzuwehren  hat.)

Bei  der  Verhütung  der  Verunstaltung  von  Straßen  und
Plätzen  handelt  es  sich  um  Interessen,  die  nach  allgemeinen
Normen")  grundsätzlich  der  Fürsorge  der  Polizei  nicht  unterstehen,
  so  daß  es  sich  bei  der  diese  Fürsorge  einführenden
speziellen  Vorschrift  immer  nur  um  die  Verhütung  ganz
offenbarer  Mißstände,  um  die  grober  Verunstaltungen
handeln  kann.  Dabei  muß  von  jeder  Generalisierung  leitender
Anschauungen  abgesehen  werden  und  erscheint  nur  die  Würdigung
jedes  Einzelfalles  nach  sehr  verschiedenen  Gesichtspunkten  statthaft.5)


Es  genügt  keineswegs  schon  jede  dem  anmutigen
derzeitigen  Bilde  der  Ortlichkeit  erwachsende  Verringerung,
  nicht  schon  jede  den  vorhandenen  Vorzügen  etwa

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Mai  *r  228;  vgl.  Erk.  d.  OG.  vom

1897,  IV  886.  7.  November  1878,  4  375.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  6.  September  4)  )  10  |  17  AM##.
1890,  1  882,  Pr  VBl.  12  173.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Oktober

)  kdOVGvom70ktober  1894,  Ir  1264,  Pr  VBl.  16  185.
1890,  Pr  VBl.  12  482,  und  Entsch.