C.  Baupolizei.  8  138.  721

drohende  mäßige  Einbuße,  um  gegenüber  dem  an  sich  im  Eigentume
  begründeten  und  zumal  auf  städtischem  Gebiete  besonders
bedeutsamen  Bebauungsrechte  eine  Beschränkung  wegen  „grober
Verunstaltung“  zu  rechtfertigen.)

Die  Frage,  was  unter  grober  Verunstaltung  zu  verstehen
  ist,  beantwortet  sich  so  wenig  nach  dem  tatsächlichen
Empfinden  der  breiten  Masse  des  Volkes  oder  auch  nur  einer
überwiegenden  Mehrheit  des  Publikums  als  nach  dem  Urteile
eines  kleineren  ästhetisch  besonders  gebildeten  Kreises;  diese
Antwort  kann  oielmehr  nur  nach  dem,  was  objektiv  aus  den
Worten,  dem  Sinne  und  der  Absicht  des  Gesetzes  zu  entnehmen
ist,  dahin  gegeben  werden,  daß  unter  solcher  Verunstaltung  die
Schaffung  eines  positiv  häßlichen  und  daher  jedes  für  ästhetische
Gestaltung  offene  Auge  verletzenden  Zustandes  zu  verstehen  ist.
Die  Wirkung  eines  Baues  ist  in  der  fraglichen  Beziehung  keineswegs
  überall  die  gleiche,  vielmehr  kann  sie  nach  Anlage,  Bedeutung
  und  architektonischer  Ausgestaltung  der  umgebenden
Straßen  und  Plätze  eine  sehr  verschiedene  sein.  Es  kommt
auf  die  Umgebung  an  und  auf  die  Beziehung,  in  welcher  die
streitige  Baulichkeit  dazu  steht.2)

Wie  regelmäßig  jede  nicht  ganz  unscheinbare  Baulichkeit  inmitten
  einer  von  zwei  Häuserreihen  eingefaßten  Straße  verunstaltend
  wirken  wird,  so  liegt  auch  bei  einem  von  einem
Häuserkranz  eingefaßten  Marktplatze  schon  in  der  gesamten
Anlage  und  Raumverteilung  die  Anforderung  als  eine  ästhetische
Regel  begründet,  daß  der  innere  Raum  von  allen  nicht  monumentalen,
  auch  sonst  nicht  ganz  zurücktretenden  Baulichkeiten
frei  erhalten  wird.s)

Der  Maßstab  für  die  tatsächliche  Beurteilung  der
Verunstaltung  muß  den  örtlichen  Verhältnissen  —  ohne  Beschränkung
  dieses  Begriffes  auf  die  speziell  in  Aussicht  genommene
Baustelle  und  deren  nächste  Umgebung  —  entnommen  werden.

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Februar  342,  v.  Kytz  Rspr.  1.  Erg.Bd.  455,
1886,  Pr  Wl.  7  207.  Erk.  vom  19.  Oktober  1386,  Pr  Vl.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  März  8  365  und  vom  26.  Juni  1888,
1898,  Entsch.  33  408,  v.  Kptz  Rspr.  Pr  Wl.  10  96.
1.  Erg.  Bd.  455;  val.  Entsch.  9  380,  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Oktober
Erk.  vom  18.  Oktober  1897,  32  1881,  Pr  VBBl.  3  74.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  46