722  Spezieller  Teil.

Die  Beeinträchtigung  der  Schönheit  eines  Stadtteils
ist  noch  keine  grobe  Verunstaltung  desselben.1)  Über  die  Verunstaltung
  von  Kirchenplätzen  durch  Spritzenhäuser  vgl.
MstErl.  vom  2.  August  1854,  MstBl.  S.  198.  Zur  Verhinderung
einer  Verunstaltung  der  Straße  kann  das  Verputzen  der  an
ihr  liegenden  Gebäude  angeordnet  werden.2)  Eine  Polizeiverordnung,
  die  zur  Abwehr  von  Verunstaltungen  die  Fronthöhe
  der  Gebäude  in  einzelnen  Stadtteilen  beschränkt,  ist
rechtsgültig.)

Um  den  Tatbestand  des  §  66  1  8  ALR.  zu  schaffen,  bedarf
es  einer  die  vom  Gesetz  vorausgesetzte  grobe  Verunstaltung
überzeugend  ergebenden  Gegenüberstellung  des  derzeitigen
Zustandes  einerseits  und  des  durch  das  Bauprojekt  angebahnten
  andererseits.“)

Zur  Anwendung  der  §#§  66  und  71  1  8  ALR.  genügt  es
nicht,  daß  später  möglicherweise  an  den  jetzigen  Vorgang  sich
anknüpfende  Maßnahmen,  insbesondere  ein  späterer  etwa  völlig
regelloser  Anbau  an  der  Straße,  eine  Verunstaltung  vielleicht
herbeiführen  könne.  Vielmehr  erheischt  die  Anwendung  dieser
Normen  seitens  der  Polizei,  daß  der  jetzt  streitige  Bau  durch
seine  Ausführung  die  grobe  Verunstaltung  schaffen  würde.5)

Eine  grobe  Verunstaltung  im  Sinne  des  §  66  I  8  ALgK.  ist
nicht  schon  dann  als  vorliegend  anzusehen,  wenn  eine  vorhandene
  Formschönheit  vermindert  wird  oder  ganz  verloren
geht,  oder  die  architektonische  Harmonie  gestört  wird,  sondern
nur  dann,  wenn  es  sich  um  die  Herbeiführung  eines  positiv
häßlichen,  jedes  offene  Auge  verletzenden  Zustandes
handelt.“)

Aus  dem  Zurücktreten  der  Bauanlage  aus  der  Reihe
der  Nachbarhäuser  kann  eine  Verunstaltung  der  Straße  nicht
gefolgert  werden.7)

Spätere  Schieferbekleidung  der  Hausfronten  bedarf

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  Juni  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  Sep-1888,
  Pr  BBl.  10  96  und  Entsch.  9  353.  tember  1891,  Pr  VBl.  13  165.

2)  Entsch  des  OVG.  20  399.  s)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Sep-2)

  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Mai  tember  1892,  Pr  Vl.  14  164.
1904,  Entsch.  45  393,  v.  Kptz  Rspr.  7)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  Ser-3.
  Erg.  Bd.  506.  tember  1891,  Pr  VBl.  13  165  und  vom

)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Sep=  20.  Oktober  1894,  Pr  VBl.  16  185.
tember  1885,  Pr  VBl.  7  36.  .