C.  Baupolizei.  §  139.  723

keiner  polizeilichen  Erlaubnis.  Es  läßt  sich  auch  keinenfalls  mit
Grund  behaupten,  daß  nach  Herstellung  dieser  Bekleidung  von
einem  jedes  offene  Auge  oder  gar  den  öffentlichen  Anstand
beleidigenden  und  deshalb  polizeilich  unzulässigen  Zustand  die
Rede  sein  kann.)

Diese  besondere  Bestimmung,  welche  die  allgemeine  Aufgabe
der  Polizei  auf  einem  ganz  bestimmten  Gebiete  der  Baupolizei
in  gewissem  Umfange  erweitert  hat,  gilt  nur,  soweit  das
Allgemeine  Landrecht  Geltung  hat.2)

.  139.

Wiederholung  abgelehnter  Anträge  auf  Erteilung  von  Baukonsensen.


Zu  denjenigen  Entschließungen  der  Verwaltungsbehörden,
welchen  keine  über  den  einzelnen  gestellten  Antrag  hinausgreifende
  Bedeutung  beiwohnt,  gehören  die  die  Erteilung  einer
bei  ihnen  beantragten  baupolizeilichen  Erlaubnis  ablehnenden
Verfügungen  der  Polizeibehörden.  Durch  eine  derartige  Verfügung
  wird  die  Polizeibehörde  der  Verpflichtung  nicht  überhoben,
  einen  gleichen,  unter  gleicher  Sach=  und  Rechtslage  erneuten
  Antrag  einer  erneuten  sachlichen  Prüfung  und  Entscheidung
  zu  unterziehen.  Insbesondere  entzieht  eine  derartige
Verfügung  der  Polizeibehörde  selbst  die  Berechtigung  nicht,  über
einen  erneuten  Antrag  bei  gleicher  Sach=  und  Rechtslage  anders
zu  entscheiden,  als  über  den  früheren  Antrag,  sobald  sie
sich  von  der  Nichthaltbarkeit  der  früheren  Entscheidung  überzeugt.
Unerheblich  ist,  ob  die  die  Erteilung  der  Bauerlaubnis  ablehnende
polizeiliche  Verfügung  durch  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  angegriffen,  und  durch  die  demnächst  ergangene  verwaltungsgerichtliche
  Entscheidung  für  gerechtfertigt  erklärt  worden
ist.  Denn  eine  solche  Entscheidung  greift  in  ihren  Wirkungen
nicht  weiter,  als  die  polizeiliche  Verfügung,  über  welche  sie  ergangen
  ist.  Aus  dieser  nicht  über  den  einzelnen  Fall  hinausgreifenden
  Bedeutung  derartiger  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte
  folgt,  daß  einer  Klage  gegen  eine  polizeiliche  Verfügung,

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Sep=  zember  1890,  Entsch.  20  399  und  vgl.
tember  1892,  Pr  VBl.  14  164.  Erk.  d.  RG.  vom  2.  November  1886,

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  De-RheinArch.  77  Abt.  III  S.  112.
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