724  Spezieller  Teil.

durch  welche  die  Erteilung  einer  Bauerlaubnis  abgelehnt  worden
ist,  aus  einer  früheren  Entscheidung  über  eine  frühere  Klage
gegen  eine  die  Erteilung  der  Bauerlaubnis  versagende  frühere
polizeiliche  Verfügung  der  Einwand  der  rechtskräftig  entschiedenen
  Sache  nicht  entgegengestellt  werden  darf.1)

Abschnitt  V.

Spezialvorschriften  über  die  Ausführung  einzelner
Gebäudeteile  und  deren  Zubehörungen.

8  140.
Fundamente  und  Umfassungsmauern.

Die  Anordnungen  über  die  Ausführung  von  Fundamentierungen
  haben  sich  auf  §  10  II  17  AgR.  zu  stützen  und
sich  innerhalb  der  der  polizeilichen  Tätigkeit  daselbst  gezogenen
Grenzen  zu  halten.2)

Wenn  die  Bauerlaubnis  trotz  der  in  den  Zeichnungen  nur
unvollständig  angegebenen  Fundamente  erteilt  worden
ist,  so  hat  damit  die  Polizeibehörde  keineswegs  zu  erkennen
gegeben,  daß  sie  mit  jeder  willkürlich  zu  wählenden  Fundamentierung
  einverstanden  sei;  vielmehr  kann  nur  angenommen
werden,  daß  die  Polizeiverwaltung  vorausgesetzt  habe,  es  werde
der  Bauherr  oder  der  ausführende  Techniker  auch  ohne  dies
für  eine  ausreichende  Fundamentierung  sorgen.  Ebensowenig
liegt  etwa  eine  stillschweigende  Genehmigung,  —  falls  eine
solche  nach  der  Baupolizeiordnung  überhaupt  zulässig  erscheinen
sollte  —  für  die  inzwischen  bereits  begonnene  Fundamentierung
darin,  daß  die  Polizeiverwaltung  gegen  die  Arbeiten  bisher
nicht  eingeschritten  ist.  Ob  die  Behörde  sich  bei  den  unvollständigen
  Bauzeichnungen  beruhigen  durfte  oder  nicht  vielmehr
  die  erforderliche  Fundamentierung  vor  Erteilung  des
Konsenses  hätte  sicher  stellen  müssen  und  ferner,  ob  sie  verpflichtet
  war,  sofort  bei  Beginn  des  Baues  sich  um  denselben
näher  zu  bekümmern  und  gleich  Anfangs  die  Arbeiten  zu  unter-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Februar  3.  März  1902,  Pr  VBl.  8  30  und

1889,  III  Nr.  130,  Pr  VBBl.  10  361  23  729,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  527.

und  vom  26.  April  1892,  Pr  VBl.  14  2)  Entsch.  des  OBG.  7  320.
67;  vgl.  Erk.  vom  10.  Juni  1886  und