C.  Baupolizei.  §§  140,  141.  725

sagen,  berührt  die  dem  Verwaltungsrichter  verschlossene  Frage,
inwiefern  die  Polizeiverwaltung  sich  etwa  durch  ihr  Verhalten
regreßpflichtig  gemacht  hat.:)

Wenn  eine  Baupolizeiordnung  die  Mindeststärke  der  Mauern
nur  unter  der  Voraussetzung  bestimmt,  daß  ihrer  Standfestigkeit
durch  die  als  Regel  der  Baukunst  anerkannten  Giebelwändeverankerungen
  zu  Hilfe  gekommen  werde,  so  kann  die  Polizeibehörde
  solche  Verankerungen  in  dem  erforderlichen  Umfange
selbst  dann  fordern,  wenn  sie  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben  sind.)

Die  baupolizeilichen  Vorschriften  über  die  Beschaffenheit  der
äußeren  Umfassungswände  sind  öffentlichen  Rechts  und  unterliegen
  nicht  der  Abänderung  durch  Privatverträge,  können  daher
auch  nicht  durch  grundbuchliche  Eintragungen  unwirksam  gemacht
werden.s)  Bei  ihrer  Handhabung  ist  die  Erklärung  der
beteiligten  Privaten  für  die  Behörden  einflußlos.")  Als
vollwertiger  Ersatz  für  massive  Wände  können  weder
Drahtglasplatten  noch  Glasbausteine  angesehen  werden.5)  Die
Entscheidung  der  Frage,  ob  eine  Mauerstärke  in  Bezug  auf
Konstruktion  noch  fest  und  feuersicher  ist,  unterliegt  nicht  der
Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren,  weil  sie  in  das
Gebiet  der  Zweckmäßigkeit  und  Notwendigkeit  fällt.s)  Über
die  Verantwortlichkeit  der  Beamten  der  Hochbauverwaltung
  für  die  Sicherheit  der  Baukonstruktion  vgl.
MstErl.  vom  17.  November  1903,  Mst  Bl.  S.  267.

*s  141.
Schutz  gegen  Feuersgefahr:  feuersichere  Bekleidung  der  Wände,
Aufstellung  von  Ofen  und  Schornsteinen,  Brandmauern  usw.

1.  Zu  den  Gegenständen  der  ortspolizeilichen  Vorschriften
gehört  die  Fürsorge  gegen  Feuersgefahr  bei  Bauausführungen.7)

1)  Erk.  d.  O.  vom  10.  Januar
1884,  Pr  VBl.  5  178.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  31.  Mai
1904,  Entsch.  4  405,  v.  Kptz  Rspr.
3.  Erg.  Bd.  490.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Mai
1894,  Pr  VWBl.  26  275.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  Januar
1894,  Pr  VBl.  15  242;  Entsch.  6  303.

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Jannar

1904,  Pr  VBl.  25  610,  v.  Kptz  Rsor.
3.  Erg.  Bd.  489  und  vom  19.  September
1901,  Pr  BBl.  23  358,  v.  Kptz  Rsor.
2.  Erg.  Bd.  525.

6)  Erk.  d.  OG.  vom  6.  April
1903,  IV  647,  Baltz,  Preuß.  Baupolizeirecht
  III.  Aufl.  S.  254.

7)  8  6  g  des  PolGes.  vom
11.  März  1850  und  Bek.  vom
10.  September  1853,  GS.  S.  754.