726  Spezieller  Teil.

Eine  allgemeine  und  ausreichende  Gewähr  gegen  Feuersgefahr
kann  durch  eine  andere  als  massive  Bauart  nicht  erreicht
werden.1)  Durch  Polizeiverordnung  kann  vorgeschrieben  werden,
daß  in  Wohnvierteln  alle  Gebäude  mit  feuergefährlichen  oder
lästigen  gewerblichen  Anlagen  eine  bestimmte  Entfernung  von
den  Grundstücks=  und  Straßengrenzen  einhalten  müssen.2)

Es  bedarf  keiner  näheren  Ausführung,  daß  die  Schätzung
einer  vorhandenen  Feuersgefahr  mit  der  Abwägung  des  zu
übernehmenden  Risikos  durch  die  Feuerversicherungsgesellschaften
nicht  von  denselben  Gesichtspunkten  aus  erfolgt,  unter  welchen
das  öffentliche  Interesse  der  Feuersicherheit  von  den  Polizeibehörden
  wahrzunehmen  ist,  und  deshalb  kann  auch  eine,  von
dem  Gutachten  des  seitens  der  Polizeiverwaltung  gehörten
städtischen  Branddirektors  abweichende  Ansicht  der  beteiligten
Versicherungsgesellschaften  für  die  Frage  nicht  entscheidend  ins
Gewicht  fallen,  ob  die  in  Wahrnehmung  des  öffentlichen
Interesses  ergangene  polizeiliche  Verfügung  der  tatsächlichen
Grundlage  entbehrt.3)

Die  Polizeibehörden  sind  auf  Grund  des  §  10  II  17  ALnR.
berechtigt,  die  feuersichere  Umkleidung  freistehender  und
freiliegender  Eisenkonstruktionen  in  Geschäfts=  und  Wohnhäusern
  zu  fordern,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  diese  Konstruktionen
  nach  dem  Baurecht  zulässig  sind  oder  nicht,  da  jene
Forderung  die  Fürsorge  gegen  Feuersgefahren,  insbesondere
auch  den  Schutz  der  in  den  Häusern  wohnenden  Personen
gegen  die  bei  einem  Brande  für  Leben  und  Gesundheit  entstehenden
  Gefahren  bezweckt.  Nach  der  dauernden  Bestimmung
  und  Einrichtung  müssen  sich  die  Sicherheitsanordnungen
  der  Polizei  richten,  nicht  nach  der  jeweiligen
Benutzung,  die  sich  jederzeit  ändern  und  von  der  Polizei  nicht
stetig  kontrolliert  werden  kann.  Es  genügt  zu  einer  solchen
Anordnung,  daß  die  Gefahr  nach  Lage  der  tatsächlichen  Verhältuisse
  eine  wahrscheinliche  oder  auch  nur  mögliche  ist.  Wollte  die
Polizei  mit  ihren  Sicherheitsanordnungen  warten,  bis  die  Gefahr

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  März  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Dezember
1885,  Pr  Wl.  6  272.  1892,  IV  820.

2)  MsttErl.  vom  18.  Dezember
1898,  MstBl.  1899  S.  14.