C.  Baupolizei.  §  141.  727

unmittelbar  herein  zubrechen  droht,  so  würde  sie  regelmäßig  zu
spät  kommen,  die  Gefahr  nicht  mehr  verhindern  können.  Ob
später  die  Technik  andere  und  bessere  Mittel  erfinden  möchte,
ist  unerheblich;  die  Polizei  kann  sich  bei  ihren  Anordnungen
nur  nach  dem  jeweiligen  Stande  der  Technik  richten.:)

Die  Polizeibehörde  ist  des  seiner  Zeit  bedingungslos  erteilten
Baukonsenses  ungeachtet  berechtigt,  auf  Grund  des  §  10  II  17
ALR.  und  des  §&amp;  68  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung
vom  11.  März  1850  nachträglich  gleichwohl  die  feuersichere
Bekleidung  der  Wände  des  auf  Grund  jenes  Baukonsenses
aufgeführten  Gebäudes  zu  verlangen,  falls  eine  solche  Maßregel
nach  Lage  der  Ortlichkeit  und  der  sonstigen  Verhältnisse  als
durch  Feuersgefahr  geboten  erscheint,  und  zwar  insbesondere
auch  unabhängig  einerseits  davon,  ob  daneben  tatsächlich  und
rechtlich  die  Möglichkeit  eines  Einschreitens  gegen  den  Besitzer
des  Nachbargrundstücks,  von  welchem  jene  Gefahr  ausgeht,
gegeben  ist,  andererseits  davon,  ob  und  in  welchem  Umfange
auch  schon  vor  Errichtung  des  durch  den  Baukonsens  genehmigten
Baues  eine  Feuersgefahr  bestand.:2)  Die  Forderung  eines
feuersicheren  Zugangs  zu  einer  im  Dachgeschoß  befindlichen
  Waschküche  rechtfertigt  sich  bei  fehlenden  bezüglichen
Bestimmungen  der  örtlichen  Baupolizeiordnung  durch  §  10  II
17  AL  R.ö)

Eine  besondere  polizeiliche  Erlaubnis  ist  notwendig,  wenn
eine  neue  Feuerstelle  errichtet  oder  eine  alte  an  einen
anderen  Ort  verlegt  werden  soll.“)  Wer  ohne  polizeiliche  Erlaubnis
  eine  neue  Feuerstätte  errichtet  oder  eine  bereits  vorhandene
  an  einen  anderen  Ort  verlegt  oder  es  unterläßt,  dafür
zu  sorgen,  daß  die  Feuerstätten  in  seinem  Hause  in  baulichem
und  brandsicherem  Zustande  unterhalten  werden,  verfällt  in
eine  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark  oder  Haft  bis  zu  14  Tagen.5)
Bei  einer  den  Vorschriften  nicht  entsprechenden  Feuerstätte
kann  die  Polizei  entweder  ihre  bestimmungsmäßige  Herstellung

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  März  1905,  Pr  VBl.  27  164,  v.  Kptz  Rsor.
1902,  IV  447,  Pr  Wl.  23  745,  v.  Kptz  3.  Erg.  Bd.  491.

Rspr.  2.  Erg.Bd.  525.  4)  §  69  1  8  ALR.  und  §§  47—52,
2)  Vgl.  Entsch.  des  OVG.  11  370,  Ges.  vom  1.  April  1880.
Erk.  vom  23.  März  1888,  OVG.  11  337.  5)  §  368  Ziffer  3  und  4  und  pgl.

3)  Ert.  des  OVG.  vom  10.  März  8  369  Ziffer  3  StfG.