728  Spezieller  Teil.

oder  ihre  Beseitigung  verlangen.1)  Sie  darf  indessen  nur  diejenigen
  Anstalten  treffen,  welche  nötig  sind,  um  die  Feuersgefahr
  zu  beseitigen.  Kann  dies  durch  verschiedene  mit  dem
Gesetz  im  Einklang  stehende  Vorkehrungen  geschehen,  so  hat
die  Polizei  dem  Eigentümer  die  Wahl  zu  lassen.)  Das  polizeiliche
  Einschreiten  kann  sich  auch  gegen  die  Bewohner  der
betreffenden  Räume  richten.3)  Es  ist  zulässig,  durch  Polizeiverordnung
  vorzuschreiben,  daß  bei  Heizöfen  in  den  zum
dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmten  Räumen  in
den  zur  Ableitung  der  Feuergase  dienenden  Röhren  keine
Verschlußvorrichtungen  (Ofenklappen)  angebracht  werden
dürfen.")  Anweisung  des  M.  d.  ö.  A.  zur  Herstellung  und
Unterhaltung  von  Zentralheizungs=  und  Lüftungsanlagen
datiert  vom  25.  März  1901,  III  4614.

Back-,  Brenn=  oder  Schmelzöfen  und  Feuerherde
können  an  der  gemeinschaftlichen  oder  dem  Nachbar  gehörenden
Scheidewand  ohne  dessen  Bewilligung  nicht  angelegt  werden.)
Wenn  das  Nebeneinanderbestehen  eines  Schornsteins  und
mehrerer  erst  später  in  einer  Giebelwand  des  angrenzenden
Hauses  ausgebrochener  Fenster  sich  als  feuergefährlich  erwiesen
hat,  so  kann  die  Polizei  auf  Grund  des  8  10  II  17  ALR.  die
Zumauerung  dieser  Fenster  aus  feuerpolizeilichen  Rücksichten
verlangen.5)  Die  Weite  der  Schornsteine  und  russischen  Röhren
hat  der  Regierungspräsident  festzusetzen.)  Von  einem  Ofen
muß  das  Holzwerk  mindestens  2  Fuß  (0,62  m)  entfernt
bleiben  und  die  gleiche  Entfernung  ist  zwischen  der  Decke  des
Ofens  und  den  Balken  einzuhalten.  Holzwände,  welche
näher  sind,  müssen  mit  einem  halben  Stein  starkem  Mauerwerk
verblendet  werden.s)  Der  Wiederaufbau  von  Scheunen  in
den  Städten  ist  nicht  zu  begünstigen  und  in  feuerpolizeilichen

1)  Agl.  Erk.  d.  O#G.  vom

vom  10.  November  1881,  Pr  VBl.  4

28.  Februar  1884,  Pr  VBl.  5  221.

2)  Entsch.  des  O#G.  1  326;  6
291,  318;  11  381;:  13  400  und  Erk.
d.  OG.  vom  16.  Februar  1892,
Pr  VBl.  13  341.

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  Februar
1886,  Pr  VBl.  7  254.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Dezember
1881,  Entsch.  8  327;  Erk  d.  KG.  vom
7.  November  1881,  Pr  BBl.  3  565;

326  und  des  R.  vom  19.  April
1881,  Entsch,  f.  Strafsachen  4  107.

5)  §  133  1  8  ALR.

s)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Juli
1878,  Entsch.  4  370.

7)  Ar  O.  vom  12.  April  und
10.  September  1853,  GS.  S.  753
und  754.

s8)  Instr.  vom  11.  Juni  1812,

v.  Kptz  Ann.  11  753.