C.  Baupolizei.  8  141.  729

Rücksichten  auf  die  Verminderung  derselben  hinzuwirken.1)  Zur
Zeit  ist  wohl  in  nahezu  allen  mittleren  und  größeren  Städten
die  Errichtung  von  Scheunen  baupolizeilich  verboten.

Dem  häufig  sich  zeigenden  Bestreben  von  Eigentümern  und
Unternehmern,  die  im  Interesse  der  Feuersicherheit  gegebenen
Vorschriften  der  Baupolizeiordnungen  aus  finanziellen
Gründen  bei  der  Ausführung  von  Neu-  und  Umbauten  außer
Acht  zu  lassen,  soll  von  seiten  der  Ortspolizeibehörden  und  der
Dispensbehörden  scharf  entgegen  getreten  werden.2)

Es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  durch  die  geforderten  Maßnahmen
  vielleicht  die  Rentabilität  des  Hauses  in  Frage  gestellt
wird.  Die  geldlichen  Rücksichten  müssen  dem  höhern  Interesse
des  Schutzes  von  Menschen  weichen.)  ·

2.  Brandmauern  haben  den  Zweck,  die  Verbreitung  des
Feuers  zu  hindern;  sie  dürfen  mit  Offnungen  nicht  versehen
sein,  auch  keine  Holzteile  enthalten;  dies  folgt  schon  allein  aus
jener  Zweckbestimmung  und  aus  dem  Begriff  einer  Brandmauer
als  solcher.  Wenn  für  besondere  Verhältnisse  und  bei  Anwendung
  außerordentlicher  Vorsichtsmaßregeln  Ausnahmen  zugelassen
  werden,  so  ändert  das  an  der  im  übrigen  geltenden
Regel  nichts.)  Über  den  Begriff  der  Brandmauer  vgl.  auch
Erk.  des  OVG.  vom  20.  Oktober  1884,  Pr  VBl.  6  45.  Das
Verbot,  in  Brandmauern  Fenster  anzubringen,  gehört  dem
öffentlichen,  einer  Abänderung  durch  Privatverträge  nicht  unterliegenden
  Rechte  an;  die  Polizeibehörde  kann  also  durch  Erklärung
  der  beteiligten  Privaten  niemals  von  dessen  Handhabung
entbunden  werden.5)  Jede  dem  Nachbargrundstück  —  auch
einem  unbebauten  —  zugekehrte  Seitenwand  hat  die  Eigenschaft
einer  Brandmauer.  Die  Vorschrift  einer  Baupolizeiordnung,
wonach  Mauern  an  des  Nachbars  Grenze  als  Brandmauern
keine  Offnungen  erhalten  dürfen,  findet  auf  Mauern  an  einem
der  Gemeinde  gehörigen,  der  Benutzung  durch  das  Publikum
freigegebenen,  aber  nicht  wie  ein  öffentlicher  Platz  der  Polizei

1)  MstErl.  vom  11.  Juni  1837;  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  April

v.  Kptz  Ann.  21  547.  1880,  Entsch.  6  307,  und  vom  12.  April
2)  MstErl.  vom  10.  Dezember  1892,  Pr  VBl.  13  433.
1902,  Mst  Bl.  v.  J.  1903  S.  12.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Februar

3)  Erk.  d.  O#G.  vom  14.  April  1880,  Entsch.  6  300.
1905,  Pr  Wl.  27  123,  v.  Kptz  Rspr.
3.  Erg.  Bd.  491.