730  Spezieller  Teil.

unterstellten  Teiche  Anwendung.1)  Wenn  eine  Baupolizeiordnung
  vorschreibt,  daß  Brandmauern  keine  Offnungen  enthalten
dürfen,  so  erstreckt  sich  das  Verbot  auch  auf  die  Anlegung  von
Fenstern  in  solchen  Grenzwänden.2)

Ist  nach  einer  Baupolizeiordnung  die  Anlegung  von  Offnungen
in  der  fraglichen  Wand  untersagt,  so  wird  dieses  Verbot  nicht
deshalb  unwirksam,  weil  die  Wand  nach  verschiedenen
Richtungen  hin  derjenigen  Eigenschaften  ermangelt,
welche  sie  als  Brandmauer  besitzen  müßte.)

Die  auf  der  Grenze  eines  Grundstücks  stehenden
Mauern  sind  als  Scheidemauern  (Brandmauern)  anzusehen
und  deshalb  durchweg  massiv  auszuführen,  wenn  sie  zugleich  die
Umfassungsmauern  eines  Hauses  bilden.“)  Schreibt  eine  Baupolizeiordnung
  vor,  daß  die  Brandmauern  durchweg  massiv,  d.  h.  aus
Stein  hergestellt  sein  müssen,  so  dürfen  Glasbausteine  oder
Drahtglasplatten  (vgl.  S.  725)  nicht  zu  ihrer  Herstellung
benutzt  werden.5)  Über  das  polizeiliche  Verlangen  der  Umwandlung
  einer  Wand  in  eine  „Brandmauer“  im  Falle,  daß
die  Wand,  die  keine  Brandmauer  ist,  zur  Grenzwand  gemacht
worden,  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom  19.  Januar  1894,  IV  88,
Pr  BBl.  15  242.

Unter  einer  „gemeinschaftlichen“  Brandmauer  kann  nur
eine  solche  verstanden  werden,  auf  deren  Fortbestand  beide
Nachbarn  ein  dingliches  Recht  haben.  Eine  Brandmauer,  über
welche  rechtlich  nur  der  eine  Nachbar  zu  verfügen  hat,  ist  keine
rechtlich  gemeinschaftliche.)

Die  88  133  und  136  1  8  ALR.  regeln  nur  die  privatrechtlichen
  Verhältnisse  bei  Neubauten  und  lassen  das  Maß  derjenigen
Anforderungen  unberührt,  welche  im  öffentlichen  Interesse  an
die  Stärke  und  sonstige  Beschaffenheit  der  gemeinsamen  Brandmauern
  zu  stellen  sind.')  Die  Anbringung  von  Nischen  und

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  Juni  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Januar
1903,  Entsch.  13  379,  v.  Kptz  Rspr.  1904,  Pr  BBl.  2)  610,  v.  Kptz  Rspr.

3.  Erg.Bd.  488.  3.  Erg.  Bd.  489.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  November  s)  Erk.  d.  OVG.  vom  6.  Oktober
1888,  Pr  Wl.  10  245.  1902,  IV  1817,  PrVBl.  24  343,  v.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  No=  Koptz  Rspr.  2.  Erg.Bd.  525.
vember  1889,  Pr  Bl.  11  173.  7)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Juni

4)  Erk.  d.  O#G.  vom  25.  No=  1894,  Pr  VBl.  16  165.
vember  1901,  IV  2129,  Pr#Bl.
4926,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.Bd.  525.