C.  Baupolizei.  §  141.  731

Wandschränken  in  Brandmauern  ist  unzulässig,  wenn  deren
Rückwand  selbst  nicht  noch  0,25  m  stark  bleibt.1)  Wenn  in
einer  Außenwand  früher  vorhanden  gewesene  und  demnächst
zugemauerte  Fenster  später  wieder  hergestellt  werden,  liegt
eine  neue  bauliche  Anlage  vor,  deren  Zulässigkeit  nach  demjenigen
Baurecht  zu  beurteilen  ist,  welches  zur  Zeit  der  Wiederherstellung
der  Fenster  in  Geltung  ist.z)  Die  Beibehaltung  zu  Recht
bestehender  Offnungen,  welche  in  einer  Brandmauer  aus
früherer  Zeit  vorhanden  sind,  ist  nicht  verboten.3)  Hierunter
sind  allerdings  nur  solche  Offnungen  zu  verstehen,  die,  falls  es
nach  älterem  Recht  einer  Erlaubnis  bedurft  hätte,  eine  solche
erhalten  haben.4)  Die  Anlegung  neuer  Fenster  in  einer
vorhandenen  Brandmauer  ist  verboten.5)

Die  schnelle  Übertragung  eines  in  einem  Gebäude  ausgebrochenen
  Feuers  durch  die  Offnungen  in  den  Wänden  eines
anderen  benachbarten  Gebäudes  trifft  in  gleichem  Maße  bei
schräg  gegenüberliegenden  wie  bei  gerade  gegenüberliegenden,
  d.  h.  parallelen  Wänden  zu.  Um  hiergegen  Fürsorge
zu  treffen,  enthalten  die  Baupolizeiordnungen  die  Vorschrift,
daß  innerhalb  einer  bestimmten  Minimalentfernung  einer  mit
Offnungen  versehenen  Wand  gegenüber  eine  Brandmauer  aufzuführen
  ist,  mögen  die  Wände  parallel  oder  schräg  zu  einander
verlaufen.  Von  der  Stelle  ab,  wo  die  Wände  als  für  sich
bestehende  aufgeführt  sind,  können  sie  sowohl  einander  gegenüberliegen,
  als  auch  eine  gewisse  Entfernung  von  einander
haben.  Dafür,  wie  die  Entfernung  zweier  im  spitzen  Winkel
sich  treffender  Wände  von  einander  zu  berechnen  ist,  wird  man
allgemeine  mathematische  Grundsätze  zur  Anwendung  zu  bringen
haben.  Diese  führen  zu  der  lotrechten  Messung.  Es  ergibt
sich  dann,  daß  zwei  Wände  sich  beispielsweise  in  weniger  als
5  m  Entfernung  gegenüberliegen,  wenn  ein  auf  der  einen
Wand  errichtetes  Lot  die  andere  Wand  so  trifft,  daß  dieses
Lot  kürzer  als  5  m  ist.5)

1)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  und  20.  März  1888,  Pr  Wl.  9  262
29.  September  1884,  Pr  Bl.  6  181.  und  279,  sowie  vom  16.  Juni  1891,
2)  Entsch.  des  OVG.  18  367;  Pr  VBl.  12  512.

PrVBl.  11  12,3.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  No-2)
  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Oktober  vember  1889,  Pr  VWBl.  11  173.
1884;  Pr  Bl.  6  44.  6)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Ok-4)

  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Januar  tober  1895,  Entsch.  28  362.