732  Spezieller  Teil.

Über  die  Handhabung  einer  allgemeinen  baupolizeilichen
Vorschrift,  daß  von  der  Bestimmung,  Inhalts  deren  Wände  an
der  Nachbargrenze  als  Brandmauer  gelten  und  keine  Offnungen
erhalten  dürfen,  Ausnahmen  zulässig  sind  im  Falle  der  Sicherstellung
  des  Unbebautbleibens  des  vorgeschriebenen
Raumes  durch  Vereinbarung  der  nachbarlichen  Grundbesitzer
vgl.  Erk.  des  OVG.  vom  19.  März  1885,  Pr  BBl.  VI  302.

Es  ist  nicht  in  das  Ermessen  der  Baupolizei  oder  einer
anderen  Behörde  gestellt,  die  Anwendung  der  gesetzlichen  oder
dem  Gesetz  gleichstehenden  Vorschriften  nach  Maßgabe  etwa
hervorgetretener  Unzuträglichkeiten  zu  modifizieren.  Liegen
einmal  die  Voraussetzungen  vor,  welche  die  Herstellung
einer  Brandmauer  bedingen,  so  macht  es  keinen  Unterschied,
ob  die  zu  kassierenden  Fenster  und  Türen  in  einer  Frontwand
oder  in  einer  Seiten=  oder  Hinterwand  projektiert  und  angelegt
sind;  die  verschiedene  Bestimmung  der  Wände  läßt  eine  ungleiche
  Behandlung  der  Wände  nicht  zu;  sämtlich  müssen  sie
ohne  Fenster  und  Türen  hergestellt  werden,  wenn  sie  als  Brandmauern
  zu  gelten  haben.  Die  an  einer  öffentlichen
städtischen  Straße  belegene  Umfassungswand  eines
Wohngebäudes  ist  indessen  als  Brandmauer  auch  dann  nicht
aufzuführen,  wenn  die  Breite  der  Straße  hinter  dem  in  der
betr.  Polizeiverordnung  für  maßgebend  erachteten  Abstand  zurückbleiben
  sollte,  da  dieselbe  als  ein  an  das  Grundstück  des  Neubaues
  angrenzendes  Grundstück  nicht  anzusehen  ist.1)

Die  Anlegung  oder  Wiederanlegung  einer  Offnung  in
vorhandenen  Außenwänden,  die  nach  dem  zur  Zeit  geltenden
örtlichen  Baupolizeirecht  nur  als  Brandmauern  ohne  Offnungen
gebaut  werden  durften,  steht  in  baupolizeilicher  Beziehung  der
Regel  nach  der  Errichtung  einer  neuen  Außenwand  mit  Offnung
gleich.  Denn  es  kann  nicht  vorausgesetzt  werden,  daß  die  Herstellung
  eines  als  gefahrdrohend  angesehenen  Zustandes  zwar
für  Neubauten  habe  abgewehrt,  dagegen  für  bestehende  Bauten
habe  zugelassen  werden  sollen.  Ist  nach  der  Baupolizeiordnung
die  Anlegung  von  Offnungen  in  der  fraglichen  Wand  untersagt,
so  wird  dies  Verbot  nicht  deshalb  unwirksam,  weil  die  Wand

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Oktober  1883,  Entsch.  10  302.