C.  Baupolizei.  8  141.  733

nach  verschiedenen  Richtungen  hin  derjenigen  Eigenschaften  ermangelt,
  welche  sie  als  Brandmauer  besitzen  müßte.:)

Vorhandene  Grenzmauern,  welche  den  neuen  Anforderungen
  nicht  entsprechen,  also  nicht  Brandmauern  sind,
dürfen  nicht  noch  weiter  durch  Ausbrechen  neuer  Offnungen
oder  in  anderer  Weise  verschlechtert  werden,  selbst  wenn  es
hierfür  an  einer  ausdrücklichen  Bestimmung  fehlt.)

Zur  Beurteilung  der  Frage,  ob  ein  Grundstücksbesitzer  befugt
gewesen  ist  in  einer  von  Alters  her  bestehenden  Mauer
Offnungen  anzulegen,  kommt  es  nicht  wesentlich  darauf  an,
ob  diese  Wand  tatsächlich  nach  den  für  Brandmauern  gegebenen
Bestimmungen  angelegt  ist,  sondern  darauf,  ob  sie  bei  ihrer
örtlichen  Lage  nach  Maßgabe  des  jetzt  geltenden  Baurechts  als
Brandmauer  hergestellt  werden  müßte.  Dabei  kann  der  Umstand,
  daß  die  in  Rede  stehende  Mauer  in  mehrfacher  Beziehung
nicht  den  an  eine  Brandmauer  zu  stellenden  Anforderungen
entspricht,  dem  Eigentümer  oder  Nutznießer  des  Grundstücks
nicht  das  Recht  gewähren,  nun  auch  durch  Ausbrechen  von
Offnungen  in  derselben  die  Abweichungen  von  dem  vorschriftsmäßigen
  Zustande  im  weiteren  Umfange  herbeizuführen,  als
solche  schon  bestehen,  und  dadurch  Gefahren  zu  vermehren,  denen
die  über  die  Anforderung  von  Brandmauern  gegebenen  Vorschriften
  begegnen  sollen.  Hiernach  ist  die  Polizeibehörde  als
wohl  befugt  zu  erachten,  die  Beseitigung  der  in  der  fraglichen
  Wand  neuerdings  angelegten  Offnungen  zu  verlangen.3)

Unerheblich  ist  der  Umstand,  daß  bereits  vor  einem  Brande
in  einer  Mauer  Fenster  vorhanden  gewesen  und  nur  nach  dem
Brande  wieder  hergestellt  seien.  Es  handelt  sich  nicht  um  diejenigen
  Fenster,  welche  vor  dem  Brande  in  dem  durch  den
Brand  zerstörten  Teile  der  Mauer  vorhanden  gewesen  sein
mögen,  sondern  um  den  Rechtsbestand  von  Fenstern,  welche
erst  nach  dem  Brande  in  dem  neu  erbauten  Teile  der  Mauer
hergerichtet  worden  sind.  Durch  die  Anbringung  dieser  Fenster
ist  ein  den  zur  Abwendung  von  Feuersgefahr  erlassenen  Vor-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  November  1903,  Pr  Vl.  25  455,  v.  Kptz  Rsor.
1889,  Entsch.  18  367.  3.  Erg.  Bd.  489.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Dezember
Erk,  d.  OVG.  vom  13.  October  1894,  IV  1590,  Pr  Bl.  16  351.