734  Spezieller  Teil.

schriften  der  Baupolizeiverordnung  widersprechender,  mithin
polizeilich  unzulässiger  Zustand  der  fraglichen  Grenzwand  hergestellt,
  dessen  Beseitigung  die  Polizeibehörde  kraft  ihres  allgemeinen
  gesetzlichen  Berufs  zu  fordern  befugt  ist.)  Unerheblich
ist  es  ferner,  daß  die  Polizeibehörde  den  nachgesuchten  Baukonsens
  zum  Wiederaufbau  des  Gebäudes  in  dessen  gegenwärtiger
  Beschaffenheit  erteilt  hat,  daß  der  Bau  polizeilicherseits
abgenommen  worden,  die  vorgeschriebene  Revision  stattgefunden
  und  zu  Erinnerungen  keine  Veranlassung  gegeben
  hat.  Gegenüber  der  bestimmten  Vorschrift  der  Baupolizeiordnung
  darf  die  Polizeibehörde  bei  dem  Neubau  die
Anlage  von  Fenstern  in  der  als  Brandmauer  herzustellenden
Wand  nicht  genehmigen.  Hat  sie  es  dennoch  —  sei  es  versehentlich
oder  aus  anderen  Gründen  —  getan,  so  kann  darin  kein  rechtswirksamer
  Verzicht  auf  das  unveräußerliche  Recht  der  Behörde
liegen,  die  im  öffentlichen  feuerpolizeilichen  Interesse  ergangenen
Bestimmungen  der  Baupolizeiordnung  jederzeit  zur  Geltung
zu  bringen.?)

Der  Umstand,  daß  noch  andere  Fenster  in  der  Mauer
bestanden,  die  von  der  Polizeibehörde  nicht  beanstandet  wurden,
kann  den  Kläger  nicht  berechtigen,  zu  verlangen,  daß  auch  bezüglich
  des  streitigen  Fensters  die  Anwendung  des  bestehenden
Rechts,  zu  welcher  die  Polizei  befugt  ist,  unterbleibt.  Auch  ist
es  für  die  Entscheidung  ohne  Bedeutung,  welches  der  Anlaß
für  die  Polizeibehörde  war,  den  betr.  Zustand  auf  seine  Legalität
zu  prüfen.)

Auf  schon  vor  dem  Inkrafttreten  der  Baupolizeiordnung
  angelegte  Offnungen  ist  die  Bestimmung  derselben
wegen  Herstellung  von  Brandmauern  nur  dann  anzuwenden,
wenn  die  Anlegung  von  Offnungen  zu  der  Zeit,  als  sie  stattfand,
  gegen  das  öffentliche  Baurecht  verstieß  oder,  wenn  dies
zwar  nicht  zutrifft,  dagegen  zu  der  Anlage  damals  eine  polizeiliche
Genehmigung  erforderlich  war,  eine  solche  nicht  erteilt  ist.“)

1)  8  10  II  17  ALR.;  8§  6  g  2:)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Mai-Pol
  VerwGes.  vom  11.  März  1850;  1897,  OVG.  IV  887.
Erk.  d.  OVG.  vom  8.  November  1888,  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Mai-III
  896,  PrVBl.  10  250.  1897,  OVG.  IV  887.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  November
1888,  III  896,  Pr  Wl.  10  250.