C.  Baupolizei.  §  141.  735

Der  polizeilich  geforderten  Zumauerung  einer  Lichtöffnung
  in  einer  an  einen  Bach  grenzenden  Brandmauer  kann
nicht  ein  zivilrechtlich  bestehendes  Fensterrecht  entgegengehalten
werden.1)

Die  auf  Brandmauern  bezüglichen  Vorschriften  finden  keine
Anwendung  auf  solche  Mauern,  welche  unmittelbar  an
einer  öffentlichen  Straße  stehen.:2)  Die  Straße  darf  nicht
bloß  im  Fluchtenlinienplan  erst  vorgesehen,  sondern  muß  bereits
tatsächlich  vorhanden  sein.s3)  Fenster  und  Offnungen  aller
Art  dürfen  daher  nach  einer  öffentlichen  Straße  hinaus  angelegt
werden.4)  Die  an  einer  öffentlichen  Straße  liegenden  Wände
sind  deshalb  nicht  Brandmauern,  weil  sie  kein  Nachbargrundstück
im  Sinne  der  Baupolizeiverordnung  vor  sich  haben.ö)

Die  Vorschriften  einer  Baupolizeiverordnung,  wonach  Mauern
an  des  Nachbars  Grenze  als  Brandmauern  keine  Offnungen
erhalten  dürfen,  sind  nicht  anwendbar  auf  Mauern  an  Privatstraßen,
  die  unter  polizeilicher  Billigung  für  den  Anbau  bestimmt
sind.  Wenn  es  im  Wesen  der  öffentlichen  städtischen  Straße
begründet  ist,  daß  die  sie  begrenzenden  Grundstücke  mit  Häusern
besetzt  sind  oder  werden,  und  sie  in  erster  Reihe  die  Aufgabe
hat,  für  die  daran  gebauten  Häuser  nicht  nur  als  Verkehrsmittel
zu  dienen,  sondern  auch  für  die  Befriedigung  des  Bedürfnisses
der  Bewohner  das  nötige  Licht  und  die  nötige  Luft  zu  schaffen,
und  man  deshalb  die  Anwendung  des  baupolizeilichen  Verbots,
Offnungen  in  der  an  der  nachbarlichen  Grenze  errichteten  Mauer
anzulegen,  gegenüber  der  angrenzenden  öffentlichen  Straße  auszuschließen
  genötigt  ist,s)  so  trifft  das  auch  in  bezug  auf  Privatstraßen
  zu,  die  zwar  noch  im  Eigentum  und  der  Unterhaltung
von  Privatpersonen  stehen,  aber  unter  polizeilicher  Billigung
für  den  Anbau  bestimmt  sind.  Ist  ferner  die  Vorschrift  über
die  Errichtung  von  Brandmauern  feuerpolizeilicher  Natur  und

4)  Entsch  des  OVG.  10  303.

S)  Erk.  58  vom  1.  April
1880,  Erisc-  307  und  vgl.  Erk.
vom  10.  Mai  6.e  Entsch.  6  314.

6)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Fe-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  September
  1901,  IV  1658,  Pr  Vl.  23  358,
v.  Kptz  Rfrr.  2.  Erg.  Bd.  525.

2)  Entsch.  des  OVG.  6  301,  310;
10  305;  43  380  und  Erk.  d.  OW.

vom  14.  Min  1889,  Pr  VBl.  10  524.
2)  Erk.  OVG.  vom  20.  Juni
1890,  i*  11  575.

bruar  1880,  vom  1.  April  1880  und
vom  22.  Oktober  1883,  Entsch.  6  301,
310;  10  305.