736  Spezieller  Teil.

die  Isolierung  der  Gebäude  durch  Brandmauern  dazu  bestimmt,
im  Falle  der  Gefahr  den  Löschmannschaften  mit  ihren  Gerätschaften
  den  Zutritt  zur  Brandstelle  und  den  Bewohnern  das
Verlassen  des  Hauses  und  die  Rettung  zu  erleichtern,  so  ergibt
sich,  daß  die  Vorschrift  ebensowenig  wie  auf  Mauern,  die  der
öffentlichen  Straße  zugewendet  sind,  auf  Mauern,  die  an  einer
sonstigen,  unter  polizeilicher  Genehmigung  zum  Anbau  bestimmten
Straßen  liegen,  angewendet  werden  kann.)

Dagegen  sind  im  Sinne  der  Vorschriften  von  den  Brandmauern
  als  Nachbargrundstücke  anzusehen:  ein  privater  Eisenbahnzufuhrweg,?)
  ein  im  Privateigentum  stehendes  Wassergrundstücks)
  usw.

*  142.
Türen,  Schilder  und  Winden.

Die  Polizeibehörde  ist  befugt,  auch  solche  Bestimmungen  zu
treffen,  welche  die  Anlegung  von  Ausgängen  nach  den  Straßen
näher  regeln.  Ein  allgemeines  Gesetz,  wonach  jeder  Hauseigentümer
  in  den  an  die  Straße  stoßenden  Wänden  nach  seinem
Gutdünken  Türen  herrichten  könnte,  gibt  es  nicht;  deshalb  ist
es  der  Polizei  unbenommen,  je  nach  den  Umständen  die  Anlegung
  von  straßenseitigen  Ausgängen  entweder  für  bestimmte
Strecken  öffentlicher  Straßen  oder  für  bestimmte  Arten  von
Gebäuden  ganz  zu  verbieten,  sofern  dies  durch  die  Rücksicht  auf
das  ihrer  Fürsorge  anvertraute  Gemeinwohl  erfordert  wird.“)

In  die  Straßen  hinein  sich  erstreckende  Schilder  dürfen  nur
unter  Erlaubnis  der  Polizeiobrigkeit  und  nach  den  von  ihr  zu
erteilenden  Anweisungen  angebracht  werden.)

Winden  und  ähnliche  Vorrichtungen  nach  der  Straße  zu
sollen,  da  sie  den  Verkehr  mehr  oder  weniger  gefährden,  nicht
mehr  gestattet  und  die  vorhandenen  nach  und  nach  fortgeschafft
werden.ö)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Juli  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  525  und  vgl.  Entsch.
1899,  Entsch.  36  409,  v.  Kotz  8.  des  OVG.  43  379.

1.  Erg.  Bbd.  456  .  .«3'7.  «)Ckk.d.OVG.vom9.Mai
Ezmx  aunDa  Enssoov3  2357  3881,  Cutsch.  3  290.
)  Entsch.  de  ·  -  s)§8018ALR.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  Sep-  s)  MstErl.  vom  7.  Dezember  1839,

tember  1901,  Pr  BBl.  23  358,  v.  Kptz  v.  Kptz  Ann.  23  921.