C.  Baupolizei.  §§  142—144.  737

#1.

Standhaftigkeit  hoher  Bauwerke:  Schornsteine  und  Türme.

In  Ansehung  der  Standfestigkeit  hoher  Bauwerke  überhaupt
ist  der  MstErl.  vom  25.  Juli  1889,  Mst  Bl.  S.  131,  ergangen
und  hinsichtlich  der  Berechnung  der  Standfestigkeit  von  Schornsteinen
  vgl.  MstErl.  vom  30.  April  1902,  Mst  Bl.  S.  93.

Es  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  den  Baugesuchen  zum
Umbau  oder  Neubau  von  Türmen  eine  statische  Berechnung,
in  welcher  die  Standfähigkeit  der  Turmhelme  gegen  Winddruck
nachzuweisen  ist,  beigefügt  und  bei  der  Berechnung  von  Helmen
in  Holz  und  Eisenkonstruktion  derjenige  Zustand  des  Helmes
vorausgesetzt  wird,  in  welchem  er  sich  nach  Herstellung  der
Lattung  oder  Schalung  vor  der  Aufbringung  der  Dachung  befindet.“)


*l  144.
Für  den  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmte  Räume.

Unter  einer  Wohnung  ist  die  Gesamtheit  derjenigen  Räume
zu  verstehen,  in  welchen  ein  gemeinschaftliches  Wohnungsbedürfnis
  befriedigt  wird.2)  Für  den  Begriff  „zum
dauernden  Aufenthalte  von  Menschen  bestimmte
Räume'“  ist  entscheidend,  ob  die  Räume  objektiv  ihrem  Zweck
und  ihrer  Bestimmung  nach  als  dem  dauernden  oder  dem  vorübergehenden
  Aufenthalt  von  Menschen  gewidmete  Räume  anzusehen
  sind.3s)  Bei  den  dem  vorübergehenden  Aufenthalte
von  Menschen  dienenden  Räumen  muß  die  Zweckbestimmung
des  Raumes  die  vorübergehende  Benutzung  verbürgen.4)  Es
kann  nicht  verlangt  werden,  daß  die  einzelne  Person,  welche
in  dem  fraglichen  Raume  zu  verkehren  hat,  sich  darin  regelmäßig
  den  ganzen  Tag  oder  gar  mehrere  Tage  hintereinander
aufhält.ö)  Der  den  Backofen  enthaltende  Raum  einer
Konditorei  ist  kein  nur  zum  vorübergehenden  Aufenthalt  von
Menschen  bestimmter  Raum.)

1)  Erl.  des  M.  d.  5.  A.  vom  4)  Entsch.  des  OVG.  37  413.

17.  März  1896,  III  2986.  S)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  März
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  November  1888,  Pr  VBl.  9  289.
1896,  Entsch.  30  383.  6)  Erk.  d.  OG.  vom  16.  Ser-3)

  Entsch.  des  OVG.  8  317  und  tember  1387,  Pr  VBl.  9  69.
Erk.  vom  6.  und  23.  März  1888,
Pr  VBl.  9  277  und  289.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  47