738  Spezieller  Teil.

Offentliche  Badeanstalten  sind  als  zum  dauernden  Aufenthalt
  bestimmte  Räume  anzusehen,  das  gleiche  gilt  im  allgemeinen
  aber  nicht  von  den  Badeanstalten  in  den  Gasthäusern.1)

Das  unterscheidende  Merkmal  zwischen  dauernd  oder
vorübergehend  für  den  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmten
  Räumen  ist  nicht  die  tatsächliche  Dauer  der  Benutzung,
die  auch  willkürlich  ausgedehnt  werden  könnte,  sondern  daß  bei
den  dem  vorübergehenden  Aufenthalte  von  Menschen  dienenden
Ränmen  vor  allem  schon  die  Zweckbestimmung  des  Raumes
die  vorübergehende  Benutzung  verbürgt,  die  es  dann  auch  entbehrlich
  macht,  für  solche  Räume  im  gesundheitlichen  Interesse
besondere  bauliche  Vorschriften  zu  erlassen,  deren  Notwendigkeit
für  alle  anderen  dem  Aufenthalte  von  Menschen  gewidmeten
Räume  sich  aus  der  einfachen  Erwägung  ergibt,  daß  die  Dauer
der  Benutzung  dieser  Räume  sich  jeder  wirksamen  Kontrolle
überhaupt  entzieht.)

Räume,  welche  zu  vorübergehender  Benutzung  bestimmt  sind,
haben  das  gemeinsam,  daß  der  Aufenthalt  von  Menschen  in
diesen  Räumen,  wenn  er  sich  auch  der  Natur  und  dem  Zwecke
derselben  entsprechend  häufiger  wiederholt,  doch  immer  nur
kurze  Zeit  dauert,  und  daß  auch  da,  wo  sie  einer  längeren.
Beschäftigung  dienen,  wie  die  Rollkammer,  diese  Beschäftigung
nur  in  längeren  Perioden  wiederkehrt.-)

Es  muß  damit  gerechnet  werden,  ob  die  Räume  objektiv
nach  ihrem  Zwecke  und  ihrer  Bestimmung  als  dem  dauernden
oder  vorübergehenden  Aufenthalte  von  Menschen  gewidmete
Räume  anzusehen  sind.  Auf  den  Willen  des  Inhabers,
einen  Raum  nur  in  beschränkter  Weise  benutzen  zu  wollen,
kommt  es  nicht  an.  Es  leuchtet  ein,  daß  hier  die  Kontrolle
über  die  Verwendung  des  Raumes  völlig  versagen  würde.“)

Gewisse  Gattungen  von  Räumen  pflegen  vermöge
ihrer  gemeingewöhnlichen  Bestimmung  überall  dem
dauernden  Aufenthalte  von  Menschen  zu  dienen,  im

einzelnen  aber  —  je  nach  den  individuellen  Neigungen  und
1)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Sep-  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Juli

tember  1889,  Pr  VWBl.  11  56.  1900,  Entsch.  37  415,  v.  Kptz  Rspr.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Juli  2.  Erg.  Bd.  458.

1900,  Entsch.  37  416,  v.  Kptz.  Rspr.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Juli  1900,

2.  Erg.  Bd.  458.  Entsch.  37  417,  v.  Kptz  Rsp.  2.Erg.  Bd.458.