C.  Baupolizei.  8  144.  739

Bedürfnissen  der  Beteiligten  wie  nach  den  sonstigen  Verhältnissen
des  besonderen  Falles  —  sollen  vielleicht  gerade  diese
Räume  nur  zu  vorübergehendem,  sogar  minimalem  Aufenthalte
  benutzt  werden;  und  ebenso  können  im  einzelnen
Falle  Lokale,  welche  der  Regel  nach  nur  in  vorübergehende
Benutzung  genommen  werden,  zum  längeren  Aufenthalte  von
Menschen  bezw.  zu  „dauernd  von  ihnen  benutzten  Räumen“
bestimmt  werden.  Die  Frage,  zu  welcher  Art  von  Räumen
ein  bestimmtes  Zimmer  usw.  im  Einzelfalle  zu  rechnen,  läßt
sich  mur  nach  den  obwaltenden  Umständen  des  besonderen  Falles
übersehen  und  dabei  wird  es  meistens  auf  den  Umfang  der
tatsächlichen  Benutzung  wesentlich  ankommen.)

Als  Räume,  welche  zum  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen
bestimmt  sind,  werden  solche  Gelasse  angesehen  werden  müssen,
welche  nicht  lediglich  zur  Lagerung  von  Waren  und  zur
Aufbewahrung  von  Gegenständen  dienen,  sondern  in  einem
Gewerbebetriebe  als  Arbeitsräume  benutzt  werden.  Diese
letztere  Art  der  Benutzung  braucht  nicht  eine  tägliche  und  regelmäßig
  sich  wiederholende  zu  sein;  es  genügt  vielmehr,  um  zu
einer  solchen  Feststellung  zu  gelangen,  schon  der  Umstand,  daß
die  Räume  in  den  bei  einem  gewöhnlichen  Geschäftsbetriebe
hervortretenden  besonderen  Bedarfsfällen  und  nach  den  dabei
beobachteten  Gewohnheiten  als  Arbeitsräume  benutzt  werden.
Die  Polizeiverwaltung  ist  daher  befugt,  nicht  nur  die  weitere
Ausführung  derartiger  Arbeiten  in  solchen  Räumen  zu  untersagen,
  sondern  auch  die  Beseitigung  derjenigen  in  ihnen  getroffenen
  Einrichtungen  zu  verlangen,  durch  deren  Benutzung
der  fragliche  Raum  zeitweilig  die  Bedeutung  eines  Arbeitsraumes
  erlangt  hat,  und  deren  Fortbestand  die  Umgehung  des
Verbots  gestatten  würde,  den  fraglichen  Raum  ferner  in  dieser
unzulässigen  Art  zu  benutzen.)

Die  bloße  Vermutung,  daß  Räume,  welche  den  Anforderungen
  an  Wohn=  und  Schlafräume  nicht  entsprechen,  möglicherweise
  späterhin  mißbräuchlich  zu  solchen  benutzt  werden  könnten,
rechtfertigt  die  Versagung  der  Bauerlaubnis  selbst  dann  nicht,

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Sep-  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Mai
tember  1889,  Pr  VBl.  11  59.  1898  Nr.  IV  855.
477